keine Berücksichtigung ertragsteuerlicher Rückwirkungen bei der Bewertung des Erwerbs auf den Todeszeitpunkt des Erblassers
Leitsatz
1. Eine ertragsteuerliche Rückwirkung, wie sie durch § 2 UmwStG zugelassen ist, lässt die Anwendung des § 11 ErbStG unberührt.
Denn die Frage, welches Vermögen zum Nachlass eines Erblassers gehörte bzw. was Gegenstand einer unentgeltlichen Zuwendung
war, beurteilt sich ausschließlich nach zivil- bzw. erbschaftsteuerrechtlich maßgeblichen Verhältnissen zum Bewertungsstichtag.
2. Die Rückwirkungsfiktion des § 2 UmwStG ist auf Einbringungen gemäß § 24 UmwStG nicht anwendbar.
3. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass für die Wertermittlung der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer – im Streitfall gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Todestag des Vaters des Klägers – maßgebend ist, ist nur möglich, soweit dies im ErbStG geregelt
ist, nicht hingegen im Hinblick auf Rückwirkungsfiktionen aufgrund ertragsteuerrechtlicher Vorschriften wie z.B. § 2 UmwStG
bzw. § 20 Abs. 5 UmwStG.
Fundstelle(n): BFH/PR 2020 S. 5 Nr. 8 DStR 2020 S. 8 Nr. 32 DStRE 2020 S. 986 Nr. 16 EFG 2020 S. 863 Nr. 12 ErbBstg 2020 S. 273 Nr. 11 ErbStB 2020 S. 184 Nr. 7 GmbH-StB 2020 S. 226 Nr. 7 NWB-EV 2020 S. 214 Nr. 6 UVR 2020 S. 268 Nr. 9 EAAAH-48292
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