Bahnhofsgelände mit Dienstgebäude als vom Arbeitgeber zugewiesene erste Tätigkeitsstätte eines Lok- bzw. Triebwagenführers
unter Geltung des neuen Reisekostenrechts (ab Veranlagungszeitraum 2014)
Leitsatz
1. Ist einem Lok- bzw. Triebwagenführer von seinem Arbeitgeber dienstrechtlich ein bestimmtes Bahnhofsgelände mit Dienstgebäude
dauerhaft als erste Tätigkeitsstätte zugewiesen worden, so sind die Fahrtkosten von der Wohnung zu diesem Bahnhof lediglich
nach Maßgabe der Entfernungspauschale und nicht nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten anzusetzen. Insoweit ist unter
Geltung des neuen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 unerheblich, ob der Lok- bzw. Triebwagenfahrer regelmäßig
in der Lok/dem Triebwagen sowie außerhalb des Betriebsgeländes und damit nicht typischerweise arbeitstäglich auf dem streitigen
Bahnhof tätig ist (Ausführungen zur Zuweisung einer ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber und zur Dauerhaftigkeit
dieser Zuweisung).
2. Als erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG kommt auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell
erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht, wenn der Arbeitnehmer dort zumindest
in geringem Umfang arbeits- bzw. dienstrechtlich geschuldete Leistungen erbringen muss, die zu seinem Berufsbild gehören.
Bei einem Lok- bzw. Triebwagenführer sind solche geringfügige, zum Berufsbild gehörigen Leistungen auf dem Bahnhofsgelände
unter anderem die Entgegennahme dienstlicher Unterlagen (mit Schichtplan, Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten),
der Weg zum Ablöseort oder zum Abstellplatz der Triebwagen, die Übernahme sowie die gelegentliche Inbetriebnahme des Triebwagens
und diverse technische Prüfarbeiten (z.B. die Prüfung der Sicherheitsfahrschaltung, Bremsprobe auf dem Bahnhofsgelände, Durchführung
einer Sichtkontrolle, Kontrolle des Öl- und Wasserstands und bei Bedarf eine Nachfüllung bei Abstellen des Triebwagens auf
dem Bahnhofsgelände).
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 912 Nr. 13 KÖSDI 2020 S. 21851 Nr. 8 UAAAH-48291
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.02.2020 - 1 K 629/19
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