Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 629/19 EFG 2020 S. 912 Nr. 13

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2, EStG § 9 Abs. 4 S. 1, EStG § 9 Abs. 4 S. 2, EStG § 9 Abs. 4 S. 3

Bahnhofsgelände mit Dienstgebäude als vom Arbeitgeber zugewiesene erste Tätigkeitsstätte eines Lok- bzw. Triebwagenführers unter Geltung des neuen Reisekostenrechts (ab Veranlagungszeitraum 2014)

Leitsatz

1. Ist einem Lok- bzw. Triebwagenführer von seinem Arbeitgeber dienstrechtlich ein bestimmtes Bahnhofsgelände mit Dienstgebäude dauerhaft als erste Tätigkeitsstätte zugewiesen worden, so sind die Fahrtkosten von der Wohnung zu diesem Bahnhof lediglich nach Maßgabe der Entfernungspauschale und nicht nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten anzusetzen. Insoweit ist unter Geltung des neuen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 unerheblich, ob der Lok- bzw. Triebwagenfahrer regelmäßig in der Lok/dem Triebwagen sowie außerhalb des Betriebsgeländes und damit nicht typischerweise arbeitstäglich auf dem streitigen Bahnhof tätig ist (Ausführungen zur Zuweisung einer ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber und zur Dauerhaftigkeit dieser Zuweisung).

2. Als erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG kommt auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht, wenn der Arbeitnehmer dort zumindest in geringem Umfang arbeits- bzw. dienstrechtlich geschuldete Leistungen erbringen muss, die zu seinem Berufsbild gehören. Bei einem Lok- bzw. Triebwagenführer sind solche geringfügige, zum Berufsbild gehörigen Leistungen auf dem Bahnhofsgelände unter anderem die Entgegennahme dienstlicher Unterlagen (mit Schichtplan, Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten), der Weg zum Ablöseort oder zum Abstellplatz der Triebwagen, die Übernahme sowie die gelegentliche Inbetriebnahme des Triebwagens und diverse technische Prüfarbeiten (z.B. die Prüfung der Sicherheitsfahrschaltung, Bremsprobe auf dem Bahnhofsgelände, Durchführung einer Sichtkontrolle, Kontrolle des Öl- und Wasserstands und bei Bedarf eine Nachfüllung bei Abstellen des Triebwagens auf dem Bahnhofsgelände).

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 912 Nr. 13
KÖSDI 2020 S. 21851 Nr. 8
UAAAH-48291

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.02.2020 - 1 K 629/19

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen