An einen Unternehmer von Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
geleistete Zahlungen kein nicht steuerbarer Schadensersatz sondern umsatzsteuerbares Entgelt
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz
aufgrund von berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich
als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern
– und nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen – zu qualifizieren sind (Anschluss an ).
2. Hat die Unternehmerin vor Veröffentlichung des BFH-Urteils () die von Wettbewerbern
als Aufwendungsersatz aufgrund von berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleisteten Zahlungen als nicht steuerbar
behandelt, so ist das Finanzamt nicht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO unter Vertrauensschutzgesichtspunkten an einer – ansonsten
nach (z.B. § 164 Abs. 2 oder § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) verfahrensrechtlich zulässigen – Änderung der Umsatzsteuerbescheide gehindert;
das gilt auch für Steuerjahre, die zeitlich vor der Veröffentlichung des BFH-Urteils liegen. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft,
dass das oben genannte BFH-Urteil die Rechtsprechung nicht im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO geändert hat und dass es sich
insoweit allenfalls um eine klarstellende Rechtsprechung handelt.
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 869 Nr. 12 KAAAH-48290
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 08.01.2020 - 3 V 799/19
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