Abgrenzung zwischen ideellen Bereich und wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb bei Betrieb eines Sportleistungszentrums
Leitsatz
Bei einem gemeinnützigen Sportverein, der eine Lizenzspielerabteilung als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, sind
die Jugendmannschaften im Aufbau- und Leistungsbereich (U12 – U16 und U17 - U23) entgegen der bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis,
die die Mannschaften bis einschließlich U 16 dem ideellen Bereich zuordnet, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins
zuzurechnen, soweit das Unterhalten dieser Jugendabteilungen nach den verbandsrechtlichen Bestimmungen Voraussetzung für die
Lizenzerteilung ist und diese Abteilungen nur begrenzte Aufnahmekapazitäten für talentierte Nachwuchsspieler offenhalten.
Betreibt der Verein ein Leistungszentrum das aufgrund vertraglicher Vereinbarung auch der Förderung der Jugendarbeit der
Lizenzspielerabteilung des Vereins zur Verfügung steht, dient der Betrieb des Leistungszentrums nicht in erster Linie der
gemeinnützigen Förderung des Breitensports, sondern es liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, weil nicht die Nutzung
des Vermögens (Vermögensverwaltung), z.B. der Sportanlagen, im Vordergrund steht, sondern die Erbringung der Dienstleistungsverpflichtung
aufgrund vertraglicher Vereinbarung gegenüber der Lizenzabteilung.
Ausgleichszahlungen der Lizenzabteilung an den Verein für das Betreiben eines Leistungszentrums, sind von diesem als Betriebseinnahmen
im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Leistungszentrum, zu erfassen, anderseits sind Aufwendungen soweit sie auf
Jugendmannschaften entfallen, die dem Aufbau- und Leistungsbereich zuzuordnen sind, als Betriebsausgaben des Leistungszentrums
steuermindernd zu berücksichtigen.
Aufwendungen sind einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb immer dann zuzurechnen, wenn der primäre Anlass für die Entstehung
des Aufwands im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb liegt; sofern die Ausgaben auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
entstanden wären, scheidet ein Abzug aus, weil insoweit der ideelle Bereich betroffen ist. Gemischte Aufwendungen, die sowohl
den ideellen Bereich als auch dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen, sind als durch den ideellen Bereich veranlasst
anzusehen, es sei denn, es existieren objektive und zeitliche Abgrenzungskriterien, die eine sachgerechte Aufteilung gewährleisten.
Sachleistungen eines Sportausrüsters, die auf dem Ausrüstervertrag mit der Lizenzabteilung beruhen und mit denen sowohl die
dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Mannschaften als auch die Mannschaften aus dem ideellen Bereich ausgestattet
werden, sind Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, da die Produktüberlassung als Gegenleistung für den Einsatz
und die Platzierung der Sportausrüstung im Rahmen des Spielbetriebs der Mannschaften erfolgt. Der Verbrauch der Ausrüstungsgegenstände
ist entsprechend aufwandswirksam zu erfassen. Dies gilt jedoch nicht, soweit dieser auf die Abteilungen entfällt, die dem
ideellen Bereich zuzuordnen sind.
Eine Berücksichtigung des Verbrauchs der Ausrüstungsgegenstände als Aufwand im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
Werbung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Verbrauch primär durch die sportlichen Aktivitäten im ideellen Bereich veranlasst
ist, die unabhängig von den Einnahmen durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrieben werden. Eine Aufteilung des Aufwandes
kommt mangels objektiver Aufteilungskriterien nicht in Betracht.
Fundstelle(n): BB 2020 S. 2400 Nr. 43 DStR 2020 S. 10 Nr. 29 DStRE 2020 S. 915 Nr. 15 EFG 2020 S. 951 Nr. 13 KÖSDI 2020 S. 21845 Nr. 8 PAAAH-48284
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 17.05.2019 - 4 K 1480/17
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