Steuerbefreiung; Befreiung von Umsätzen gem. § 4 Nr. 16 UStG aus Betrieb v. Einrichtungen zur Betreuung körperlich, geistig
oder seelisch hilfsbedürftiger Personen; Begriff der Hilfsbedürftigkeit
Leitsatz
1. Es ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats bereits aus dem Wortlaut, dass es sich bei dem Leistungsempfänger
der von Einrichtungen gem. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. a bis l UStG erbrachten Betreuungsleistungen um eine hilfsbedürftige
Person handeln muss.
2. Soweit in Nr. 4 AEAO zu § 53 AO die persönliche Hilfsbedürftigkeit ab Vollendung des 75. Lebensjahres im Rahmen der Anerkennung
als gemeinnützig ohne weitere Nachprüfung – aus Vereinfachungsgründen – angenommen wird, so ist diese Vorschrift nicht auf
die Voraussetzungen der Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG übertragbar. Hilfsbedürftig i.d. Sinne sind Personen, die
aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes der Betreuung und Pflege bedürfen, weil sie krank, behindert
oder von einer Behinderung bedroht sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 6 Nr. 31 DStRE 2020 S. 995 Nr. 16 KÖSDI 2020 S. 21894 Nr. 9 FAAAH-48283
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