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Freier Beruf und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1483Die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk (z. B. einer Versorgungskammer für Steuerberater oder Rechtsanwälte) kann von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien (§ 6 SGB VI). Zudem ist unter gewissen Voraussetzungen auch eine Erstreckung dieser Befreiung auf berufsfremde Tätigkeiten möglich (§ 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI). Was hierfür erforderlich ist, beschäftigt immer wieder die deutsche Sozialgerichtsbarkeit, so auch kürzlich das , NWB KAAAH-45082).
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Befreiung und Erstreckung im Fall versicherungspflichtiger Tätigkeiten
[i]Konkrete und beruflich einschlägige TätigkeitAuf Antrag und unter gewissen Voraussetzungen können sich Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für eine konkrete und beruflich einschlägige Tätigkeit befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Bei Antragstellung innerhalb der ersten drei Monate ist das auch rückwirkend zum Tätigkeitsbeginn möglich.
[i]Berufsfremde TätigkeitenVon dieser eingeschränkten Befreiungswirkung gibt es für die genannten Mitglieder eine Ausnahme (§ 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI). Hier kann sich die Befreiung auch auf berufsfremde versicherungspflichtige Tätigkeiten erstre...