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Wegzug von Kapitalgesellschaften und Verlusttransfer
„AURES Holdings“
In der [i]EuGH, Urteil v. 27.2.2020 - Rs. C-405/18 „AURES“ NWB BAAAH-46903 Rechtssache „AURES“ hat sich der EuGH erstmals mit der Frage befasst, ob infolge der Verlegung des Verwaltungssitzes ein periodenübergreifender Verlusttransfer zwischen EU-Mitgliedstaaten möglich ist. Verkürzt hat der Gerichtshof entschieden, dass Verluste jedenfalls dann nicht in einen anderen Mitgliedstaat unter Berufung auf die Niederlassungsfreiheit importiert werden können, wenn diese außerhalb der Besteuerungshoheit dieses Mitgliedstaates angewachsen sind. Dies entspreche dem Grundsatz der territorialen Besteuerung und verhindere eine doppelte Verlustnutzung.
Innerhalb des EU-Raums ermöglicht die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV) die identitätswahrende Sitzverlegung von Gesellschaften.
Die Niederlassungsfreiheit garantiert aber nicht, dass eine Sitzverlegung steuerneutral durchgeführt werden muss. Vielmehr sind die EU-Mitgliedstaaten berechtigt, ihre Besteuerungshoheit auszuüben, sodass eine aus der Sitzverlegung resultierende Entstrickungsbesteuerung aus Gründen der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (ratierliche Steuerstundung) gerechtfertigt ist.
Bei Wegzug einer verlustträchtigen Gesellschaft innerhalb der EU ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht über die Niederlassungsfreiheit zum Verlustimport verpflichtet, wenn der fragliche Verlust außerhalb seiner Steuerhoheit entstanden ist.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie .