Gesetzgebung | Regierung beschließt Corona-Steuerhilfegesetz (BMF)
Die Bundesregierung hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen.
Der Gesetzentwurf umfasst folgende Hilfsmaßnahmen:
Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem und vor dem erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem beginnen und vor dem enden, werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.
Die bisherige Übergangsregelung in § 27 UStG zur Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG) wird bis zum verlängert.
Im Umwandlungsgesetz wurden aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend Fristen verlängert. Diese Fristverlängerungen werden nun im Umwandlungssteuergesetz für die in § 9 und § 20 UmwStG geregelten steuerlichen Rückwirkungszeiträume nachvollzogen, um einen Gleichlauf der Fristen zu gewährleisten.
Dem Vernehmen nach soll das Gesetz bereits in der nächsten Woche in erster Lesung im Bundestag beraten werden. Die 2./3. Lesung soll in der 22. KW folgen, sodass eine Verabschiedung durch den Bundesrat bereits im Juni 2020 möglich ist.
Die Gesetzesmaterialien sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
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Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
ZAAAH-48100