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Wegzug von Kapitalgesellschaften und Verlusttransfer
In der Rechtssache „AURES Holdings“ hat sich der EuGH erstmals mit der Frage befasst, ob infolge der Verlegung des Verwaltungssitzes ein periodenübergreifender Verlusttransfer zwischen EU-Mitgliedstaaten möglich ist. Verkürzt hat der Gerichtshof entschieden, dass Verluste jedenfalls dann nicht in einen anderen Mitgliedstaat unter Berufung auf die Niederlassungsfreiheit importiert werden können, wenn diese außerhalb der Besteuerungshoheit dieses Mitgliedstaates angewachsen sind.
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I. Hintergrund
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass sich der tatsächliche Verwaltungssitz einer Gesellschaft (steuerlich der Ort der Geschäftsleitung) verlagert. Hierdurch kommt es regelmäßig zur sog. Entstrickungsbesteuerung (fiktive Gewinnrealisation), d. h. steuerwirksamen Aufdeckung stiller Reserven. Derartige Regelungen sind auch seit der EuGH-Entscheidung in der Rs. National Grid Indus unbedenklich, wenn sie ein Wahlrecht zwischen Sofortbesteuerung und ratierlicher Steuerzahlung (ggf. unter Gewährung von Sicherheiten) zulassen. Ob mit einer solchen Sitzverlegung unter dem Schutzschirm des Unionsrechts auch Verluste zwi...