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Schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen bei der gewerbesteuerlichen erweiterten Kürzung
In seinem aktuellen Urteil v. - III R 36/17 (NWB DAAAH-47679) hat der III. Senat des BFH seine Reihe von Urteilen zur „erweiterten Kürzung“ bei der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG) fortgesetzt. Durch den Beschluss des Großen Senats des (BStBl 2019 II S. 262) wurde der Reigen eröffnet. Der Große Senat hat sich darin für eine steuerliche Betrachtung der Frage des „eigenen Grundbesitzes“ in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausgesprochen und damit einen lange schwelenden Streit aus Sicht des BFH beendet (zur weiteren Diskussion s. Gosch in Blümich, EStG/KStG/GewStG, 150. Erg.-Lfg. November 2019, § 9 GewStG Rz. 65a m. w. N.).
Nach dem Beschluss des Großen Senats ist die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden und nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft für die Gewährung der erweiterten Kürzung bei dem Gesellschafter unschädlich. Dies gilt jedoch nach dem Urteil des IV. Senats des (BStBl 2020 II S. 24) nicht, wenn eine Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) besteht. Zudem hat der III. Senat erneut den Grundsatz bekräftigt, dass die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG) schädlich ist (, BStBl 2019 II S. 705; III R 5/18 [ NWB CAAAH-29628], III R 6/18 [ NWB MAAAH-29629]; Dräg...