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Online-Nachricht - Dienstag, 12.05.2020

Abgekürzter Erhebungszeitraum bei der Gewerbesteuer bei Wechsel vom Gewerbe zur Verpachtung

Fällt die Unternehmensidentität während des Jahres weg, weil z. B. aus einem produzierenden Unternehmen ein verpachtendes Unternehmen wird, besteht die Gewerbesteuerpflicht jeweils nur für einen abgekürzten Erhebungszeitraum, nämlich vom 1.1. bis zur Einstellung der Produktion sowie vom Beginn der Verpachtung bis zum 31.12. des Jahres. Das Verpachtungsunternehmen kann einen zum 31.12. des Vorjahres festgestellten Verlustvortrag nicht mit dem eigenen Gewerbeertrag verrechnen, da der Verlustvortrag nur mit dem Gewerbeertrag des produzierenden Unternehmens verrechnet werden kann und anschließend untergeht.

Hintergrund: Der Gewerbesteuermessbetrag wird für den sog. Erhebungszeitraum, d. h. für das Kalenderjahr, festgesetzt. Besteht die Gewerbesteuerpflicht aber nur für eine...