Der 1966 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 9. Dezember 2003 illegal in das Bundesgebiet ein. Am Tag darauf, am 10. Dezember 2003, beantragte er beim damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt), ihm Asyl zu gewähren. Für das Verfahren verwendete er einen falschen Namen und gab einen unrichtigen Geburtsort an. Zur Durchführung des Asylverfahrens erhielt er eine Aufenthaltsgestattung. Durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) wurde der Kläger der Beklagten zugewiesen (Bescheid vom 12. Januar 2004), die ihm vom 14. Januar 2004 an Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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