BGH Urteil v. - I ZR 222/17

Kennzeichenschutz: Voraussetzungen für eine inländische relevante Verletzungshandlung - Club Hotel Robinson

Leitsatz

Club Hotel Robinson

Zur Beantwortung der Frage, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf es nicht in jedem Fall einer inländischen Kennzeichenbenutzung mit Auslandsberührung besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen. Solche Feststellungen sind nur erforderlich, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Fehlt es an einem solchen ausländischen Schwerpunkt, kann eine Verletzungshandlung im Inland nach den allgemeinen Grundsätzen auch in Fällen mit Auslandsberührung regelmäßig bereits dann gegeben sein, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (Fortführung von , GRUR 1990, 361, 363 [juris Rn. 21] - Kronenthaler; Urteil vom - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 [juris Rn. 21] - HOTEL MARITIME; Urteil vom - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 34 - OSCAR und Urteil vom - I ZR 134/16, GRUR 2018, 417 Rn. 37 - Resistograph).

Gesetze: § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 14 Abs 6 MarkenG, § 19 Abs 1 MarkenG

Instanzenzug: Az: 5 U 138/16vorgehend Az: 52 O 401/15

Tatbestand

1Die Klägerin betreibt unter dem Namen "Robinson Club" in elf Ländern Urlaubsclubanlagen der Premiumkategorie und bietet als Reiseveranstalterin Einzelreiseleistungen sowie Individual- und Pauschalreisen an. Sie ist Inhaberin der jeweils 1979 angemeldeten und für die Dienstleistungen "Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Beherbergung und Verpflegung von Gästen" eingetragenen deutschen Wortmarken Nr. 1000938 "ROBINSON CLUB HOTELS", Nr. 1000939 "ROBINSON CLUB" und Nr. 1000937 "ROBINSON HOTELS" sowie der 1990 angemeldeten und für dieselben Dienstleistungen eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 2000419 "ROBINSON".

2Die in der Schweiz ansässige Beklagte betreibt unter dem Domainnamen www.holidaycheck.de ein deutschsprachiges Vermittlungsportal für Reisen. Sie betrieb zudem unter dem Domainnamen www.holidaycheck.com ein solches Vermittlungsportal in englischer Sprache.

3Anfang 2015 bewarb die Beklagte auf beiden Internetseiten ein Buchungsangebot des in den Niederlanden ansässigen Reiseveranstalters B.   .com, das sich auf ein nicht zum Unternehmen der Beklagten gehörendes, in Weißrussland gelegenes "Club Hotel Robinson" bezog, das nicht zum Unternehmen der Beklagten gehört. Die Klägerin sieht, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, in der im Klageantrag wiedergegebenen Gestaltung der Angebotsseite (Klageantrag zu 1 a) und des ersten Suchvorschlags (Klageantrag zu 1 b) eine Verletzung ihrer in der oben genannten Reihenfolge geltend gemachten Markenrechte, hilfsweise ihres Rechts am Unternehmenskennzeichen "Robinson Club". Weiter hilfsweise hat sich die Klägerin auf Wettbewerbsrecht gestützt und insoweit auf eine unlautere Behinderung sowie die Hervorrufung einer unlauteren Verwechslungsgefahr mit ihren Kennzeichen berufen.

4Das Landgericht hat der Beklagten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten,

1. im geschäftlichen Verkehr im Internet unter der Bezeichnung "Club Hotel Robinson" für ein Hotel in Weißrussland zu werben, wenn dies geschieht wie folgt:

a) Angebotsseite

b) Suchvorschlag (erster Vorschlag)

5Außerdem hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt.

6Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

7Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Gründe

8A. Das Berufungsgericht hat die Klage teilweise für unzulässig und im Übrigen für unbegründet erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:

9Die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin ihre auf die Bewerbung des "Club Hotel Robinson" auf der englischsprachigen Internetseite www.holidaycheck.com bezogenen Anträge hilfsweise auf Wettbewerbsrecht gestützt habe. Insoweit seien die deutschen Gerichte nicht international zuständig.

10Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Soweit der Klageantrag zu 1 a und die darauf bezogenen Folgeanträge auf eine Verletzung der geltend gemachten Kennzeichenrechte gestützt seien, fehle es am erforderlichen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug der beanstandeten Angebote. Ein solcher Inlandsbezug sei erforderlich, um eine wegen der nur territorial geschützten nationalen Kennzeichenrechte notwendige Verletzungshandlung im Inland bejahen zu können. Weder die in der Schweiz ansässige Beklagte noch der in den Niederlanden ansässige Reiseveranstalter oder der in Weißrussland tätige Hotelbetreiber erbrächten eine Dienstleistung in Deutschland.

11Die Internetseite www.holidaycheck.com ziele schon deshalb nicht mit breiter Stoßrichtung auf den deutschen Markt und entfalte dort auch keine beachtliche Wirkung, weil die Beklagte im fraglichen Zeitraum neben dieser englischsprachigen Seite die deutschsprachige Seite www.holidaycheck.de betrieben habe. Es sei davon auszugehen, dass der Verkehr in Deutschland weit überwiegend das für ihn vorgesehene Angebot unter dieser deutschsprachigen Seite annehme. Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin seien damit nur bezogen auf einen verschwindend geringen Bruchteil der inländischen Bevölkerung betroffen. Demgegenüber fielen die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin auch dann nicht maßgeblich ins Gewicht, wenn man davon ausgehe, dass es sich bei ihren Marken um bekannte und überdurchschnittlich kennzeichnungskräftige Bezeichnungen handele. Nach einer Gesamtabwägung müssten die nur unwesentlich beeinträchtigten Interessen der Klägerin auch dann zurücktreten, wenn man zu Lasten der Beklagten davon ausginge, dass es technisch grundsätzlich möglich sei, Internetnutzer, die die Seite www.holidaycheck.com von Deutschland aus aufriefen, anhand der IP-Adresse zu erkennen und Maßnahmen zu treffen, die diesen Nutzern den Zugriff auf diese Seite zumindest erschwerten ("Geotargeting").

12Eine Benutzungshandlung im Inland liege auch nicht in Bezug auf das unter der Internetseite "www.holidaycheck.de" wiedergegebene Angebot vor. Zwar sei dieses Angebot wegen der verwendeten deutschen Sprache und der verwendeten Top-Level-Domain ".de" auf den deutschen Markt ausgerichtet. Dies allein reiche jedoch für die Bejahung einer relevanten Verletzungshandlung in Deutschland nicht aus. Erforderlich sei weiter, dass bei einer Gesamtabwägung die Interessen der Klägerin nicht gegenüber den Interessen anderer zurückzustehen hätten. Zu berücksichtigen seien dabei neben den Interessen der Beklagten, die nach Art eines Reisebüros als Vermittlerin tätig gewesen sei, die Interessen des Reiseveranstalters und die des Hotelbetreibers. Eine Abwägung dieser betroffenen Interessen führe zu dem Ergebnis, dass eine relevante Verletzungshandlung in Deutschland nicht vorliege. Die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen der Klägerin seien gering. Weißrussland gehöre weder zu den "klassischen" noch zu den "kommenden" Urlaubsregionen deutscher Urlauber. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsverletzung als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstelle, auf die die ohnehin nur als Vermittlerin auftretende Beklagte keinen mit zumutbarem Aufwand umzusetzenden Einfluss habe. Im Hinblick auf die Interessen des Hotelbetreibers sei zu bedenken, dass dieser offenbar bereits seit 2011 die angegriffene Bezeichnung für seinen Betrieb in Weißrussland führe. Beherbergungsdienstleistungen ließen sich anders als mit der Bezeichnung, die der Betrieb vor Ort führe, von Reiseveranstaltern und Reisevermittlern wie der Beklagten nicht bewerben. Die Verwendung eines Zweitnamens in einzelnen Ländern sei nicht praktikabel. Im Übrigen sei kein Umstand ersichtlich, der über die Namensgleichheit hinaus den irreführenden Eindruck erwecken könne, die Hotelanlage gehöre zur Gruppe der Klägerin.

13Wettbewerbsrechtliche Ansprüche könnten den Klageantrag zu 1 a ebenfalls nicht begründen. Die Beklagte hafte insoweit weder als Täterin oder Teilnehmerin noch als Störerin. Auch eine Haftung wegen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten komme nicht in Betracht. Zudem lägen weder die Voraussetzungen einer unlauteren Behinderung noch eine Hervorrufung einer unlauteren Verwechslungsgefahr gemäß § 5 Abs. 2 UWG vor. Insoweit seien die Wertungen des Kennzeichenrechts zu beachten.

14Der auf das Verbot der bei Eingabe des Suchworts "robinson club" generierten Vorschlagsliste gerichtete Klageantrag zu 1 b und die darauf bezogenen Folgeanträge seien unbegründet, weil auch insoweit eine inländische Verletzungshandlung fehle. Überdies könne auf der Grundlage der konkreten Gestaltung der beanstandeten Trefferliste nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden.

15B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es im Hinblick auf die Angaben auf der deutschsprachigen Internetseite www.holidaycheck.de eine Kennzeichenverletzung abgelehnt und damit den Klageantrag zu 1 a und die darauf bezogenen Folgeanträge als unbegründet angesehen hat. Die vom Berufungsgericht insoweit gegebene Begründung, es fehle an einer für die Annahme einer Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin erforderlichen Verletzungshandlung im Inland, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (dazu unter B II). Dagegen bleibt die Revision erfolglos, soweit sie sich gegen die Abweisung der weiteren Klageanträge wendet (dazu B III).

16I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin stütze ihre Anträge darauf, dass zum einen die deutschsprachige Website der Beklagten (www.holidaycheck.de) und zum anderen die englischsprachige Website der Beklagten (www.holidaycheck.com) die Kennzeichenrechte der Klägerin verletzten und gegen das Wettbewerbsrecht verstießen. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe ihre Tätigkeit in der Vergangenheit unter der Internetadresse www.holidaycheck.de mit einem Angebot in deutscher Sprache und unter der Internetadresse www.holidaycheck.com mit einem Angebot in englischer Sprache ausgeübt; den Betrieb der Seite www.holidaycheck.com habe sie allerdings inzwischen eingestellt. Die Unterlassungsanträge zu 1 a und 1 b bezögen sich zwar auf die konkrete Verletzungsform und blendeten die Angebote in deutscher Sprache ein, so dass man annehmen könnte, allein das Angebot unter www.holidaycheck.de sei streitgegenständlich. Die Klägerin habe aber in der Klageschrift deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Bewerbung des "Club Hotel Robinson" in R.   /Weißrussland sowohl unter www.holidaycheck.de als auch unter www.holidaycheck.com als rechtswidrig ansehe und zum Gegenstand des Rechtsstreits machen wolle. Diese Auslegung der Klageanträge lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von den Parteien auch nicht beanstandet.

17Zu prüfen ist daher sowohl für den Unterlassungsantrag zu 1 a (Angebotsseite) und die darauf bezogenen Folgeanträge, als auch für den Unterlassungsantrag zu 1 b (Suchvorschlag) und die darauf bezogenen Folgeanträge, ob diese jeweils zum einen bezogen auf die deutschsprachige Internetseite www.holidaycheck.de und zum anderen bezogen auf die englischsprachige Internetseite www.holidaycheck.com und insoweit jeweils gestützt in erster Linie auf die Kennzeichenrechte in der angegebenen Reihenfolge und sodann auf das Wettbewerbsrecht begründet sind. Dabei ist jeweils zu prüfen, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte besteht und ob eine Rechtsverletzung im Inland vorliegt.

18II. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Abweisung des Unterlassungsantrags zu 1 a und der darauf bezogenen Folgeanträge, soweit diese Anträge darauf gestützt sind, dass die deutschsprachige Website der Beklagten www.holidaycheck.de die Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt.

191. Diese Klageanträge sind zulässig. Insbesondere sind die deutschen Gerichte insoweit international zuständig.

20a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit im Verhältnis zur in der Schweiz ansässigen Beklagten insoweit nach dem Luganer Übereinkommen richte und gemäß Art. 24 Satz 1 und 2 Fall 1 dieses Übereinkommens bereits aus ihrer rügelosen Einlassung folge.

21b) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

22aa) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr.; vgl. , BGHZ 167, 91 Rn. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet; Urteil vom - l ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 17 = WRP 2012, 716 - OSCAR). Diese richtet sich, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, wegen des Vorwurfs der Verletzung einer inländischen Marke und eines inländischen Unternehmenskennzeichens in Bezug auf die in der Schweiz ansässige Beklagte nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am (ABl. L 339 S. 3, nachfolgend LuGÜ II), das für die Europäische Union am in Kraft getreten ist (BGBl. I 2009, 2862; vgl. , GRUR 2015, 1129 Rn. 12 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal).

23bb) Gemäß Art. 24 Satz 1 und 2 Fall 1 LugÜ II wird ein Gericht, das nicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen. Von einer solchen Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Einlassung ist das Berufungsgericht im Hinblick auf die beanstandeten Angaben auf der deutschsprachigen Internetseite www.holidaycheck.de mit Recht ausgegangen. Die Beklagte hatte die internationale Zuständigkeit in der ersten Instanz lediglich hinsichtlich der englischsprachigen Internetseite www.holidaycheck.com gerügt. Abweichendes macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Die Angaben auf dieser Internetseite stellen im Verhältnis zu den Angaben auf der deutschsprachigen Internetseite www.holidaycheck.de einen eigenständigen Klagegrund und damit Streitgegenstand dar.

242. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die auf die Website www.holidaycheck.de bezogenen und auf die Verletzung der Markenrechte und des hilfsweise geltend gemachten Unternehmenskennzeichenrechts der Klägerin gestützten Klageanträge seien bereits deshalb unbegründet, weil es an einer das Kennzeichenrecht der Klägerin verletzenden Benutzungshandlung im Inland fehle. Die dazu vom Berufungsgericht gegebene Begründung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

25a) Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens auf das Gebiet Deutschlands beschränkt ist. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG sowie Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung nach § 14 Abs. 6 und § 19 Abs. 1 MarkenG setzen deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus (, GRUR 2005, 431, 432 [juris Rn. 21] - HOTEL MARITIME; Urteil vom - I ZR 134/16, GRUR 2018, 417 Rn. 37 = WRP 2018, 466 - Resistograph). Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner erkannt, dass nicht jede Kennzeichenbenutzung im Inland dem Schutz von Kennzeichen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen ist (BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 35 - OSCAR). Namentlich löst nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche aus (BGH, GRUR 2018, 417 Rn. 37 - Resistograph).

26b) Mit Erfolg macht die Revision jedoch geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner weiteren Prüfung in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anforderungen an eine Benutzungshandlung im Inland überspannt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann eine inländische Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin nicht verneint werden.

27aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Annahme einer Benutzungshandlung im Inland setze voraus, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweise. Dies sei im Hinblick auf die in Rede stehende Verletzungshandlung auf der unter dem Domainnamen www.holidaycheck.de betriebenen Website der Beklagten durch eine Gesamtabwägung der betroffenen Interessen festzustellen, welche im Streitfall zum Nachteil der Klägerin ausgehe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

28bb) Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass besondere Feststellungen nicht in jedem Fall einer inländischen Kennzeichenbenutzung mit Auslandsberührung erforderlich sind. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf erst dann besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat (BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 35 - OSCAR; GRUR 2018, 417 Rn. 37 - Resistograph). In einem solchen Fall droht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 35 - OSCAR). Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Rechtsverletzung als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 36 - OSCAR). Fehlt es an einem solchen ausländischen Schwerpunkt, kann eine Verletzungshandlung im Inland nach den allgemeinen Grundsätzen auch in Fällen mit Auslandsberührung regelmäßig bereits dann gegeben sein, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (vgl. , GRUR 1990, 361, 363 [juris Rn. 21] - Kronenthaler; BGH, GRUR 2005, 431, 432 [juris Rn. 21] - HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 34 - OSCAR; GRUR 2018, 417 Rn. 37 - Resistograph).

29cc) Im Streitfall fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, dass das der Beklagten vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass das Dienstleistungsangebot, welches die Beklagte auf der unter dem Domainnamen www.holidaycheck.de erreichbaren Internetseite unterbreitet hat, auf das Inland ausgerichtet ist. Dies belegten die Verwendung der deutschen Sprache und die Top-Level-Domain ".de". Die Ausrichtung auf den deutschen Markt gelte auch für das konkrete streitgegenständliche Angebot, das Zustandekommen eines Vertrags über Beherbergungsleistungen in dem "Club Hotel Robinson" zu vermitteln. Nach diesen vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen liegt der Schwerpunkt des vorgeworfenen Verhaltens, das nach Ansicht der Klägerin die Voraussetzungen einer Verletzungshandlung gemäß § 14 Abs. 2 und 3 Nr. 3 MarkenG sowie § 15 Abs. 2 MarkenG erfüllt, im Inland. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Zeichenbenutzung schwerpunktmäßig im Ausland erfolgte und der Inlandsbezug als eine unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte angesehen werden muss, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, sind nicht festgestellt. Die Revision macht vielmehr zu Recht geltend, es handele sich im Streitfall um eine ganz normale Verletzung der für die "Vermittlung von Reisen" geschützten Klagemarke durch ein auf den inländischen Markt ausgerichtetes Vermittlungsangebot der Beklagten in Bezug auf eine Reiseleistung. Es geht dagegen nicht um das Angebot des Hotels in Weißrussland. Die Klägerin nimmt nicht den Inhaber des Hotels in Anspruch und macht keine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte durch eine Internetseite des Hotels geltend.

30dd) Da keine Umstände vorliegen, die bei Internetangeboten eine Einschränkung des Schutzlandprinzips rechtfertigen können, bedarf es für die Annahme einer Verletzungshandlung im Inland keiner weiteren Prüfung der Gesamtumstände und betroffenen Interessen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Rügen begründet sind, die die Revision gegen diese weitere Prüfung durch das Berufungsgericht erhoben hat.

31III. Die Revision bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klageanträge im Übrigen wendet. Das Berufungsgericht hat mit Recht den Unterlassungsantrag zu 1 a und die darauf bezogenen Folgeanträge als unbegründet angesehen, soweit diese Anträge darauf gestützt sind, dass die Angaben auf der englischsprachigen Internetseite www.holidaycheck.com der Beklagten die Kennzeichenrechte der Klägerin verletzten; insoweit liegt keine inländische Verletzungshandlung vor (dazu unter B III 1). Soweit diese Anträge hilfsweise darauf gestützt sind, dass die Angaben auf der Internetseite www.holidaycheck.com gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die deutschen Gerichte bereits nicht für international zuständig gehalten (dazu unter B III 2). Mit Recht hat das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag zu 1 b sowie die darauf bezogenen Folgeanträge abgewiesen (dazu unter B III 3).

321. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1 a und der darauf bezogenen Folgeanträge wegen der Angaben auf der englischsprachigen Website www.holidaycheck.com wendet, soweit diese Anträge auf die Verletzung der Markenrechte und des Unternehmenskennzeichenrechts der Klägerin gestützt sind.

33a) Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die kennzeichenrechtlichen Ansprüche hinsichtlich der angegriffenen Inhalte der Seite www.holidaycheck.com besteht. Sie ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ II.

34aa) Nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

35bb) Die Voraussetzungen dieser mit Art. 5 Nr. 3 der EuGVÜ und der Brüssel-I-Verordnung sowie Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO inhaltsgleichen Bestimmung (vgl. , GRUR 2015, 607 Rn. 11 = WRP 2015, 714 - Uhrenankauf im Internet) liegen vor.

36(1) Deutschland und die Schweiz sind durch das Übereinkommen gebunden. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II vorliegend in Deutschland liegt. Nach der für diese Bestimmung entsprechend geltenden Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO) liegt bei der behaupteten Verletzung einer nationalen Marke der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der unerlaubten Handlung in dem Vertragsstaat, in dem die Marke geschützt ist (vgl. , GRUR 2012, 654 Rn. 27 - Wintersteiger/Products 4U; , GRUR 2015, 1004 Rn. 14 - IPS/ISP; Urteil vom - I ZR 138/16, GRUR 2018, 924 Rn. 17 = WRP 2018, 1074 - ORTLIEB I). Das ist im Streitfall Deutschland. Entsprechendes gilt für das hilfsweise geltend gemachte Unternehmenskennzeichenrecht gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 MarkenG.

37(2) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Annahme der internationalen Zuständigkeit für die Verletzung inländischer Kennzeichen nicht davon abhängig gemacht, ob sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auch auf das Inland richtet. Dieses Kriterium ist weder für behauptete Verstöße gegen das Urheberrecht (vgl. , GRUR 2016, 1048 Rn. 18 = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich) noch für angebliche Verletzungen von nationalen Marken und geschäftlichen Bezeichnungen zu fordern (offengelassen für Rechtsverletzungen im Internet in BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 21 - OSCAR; für Verletzungen von inländischen geschäftlichen Bezeichnungen vgl. , GRUR 2018, 935 Rn. 18 = WRP 2018, 1081 - goFit; für Verletzungen von nationalen Marken vgl. BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 18 - ORTLIEB I; zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 97 Abs. 5 GMV/UMV bei der Verletzung von Unionsmarken vgl. aber , GRUR 2019, 1047 Rn. 47 und 54 - AMS Neve). Ob das angegriffene Verhalten tatsächlich eine Verletzung eines nationalen Kennzeichenrechts darstellt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren materiellen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 26 - Wintersteiger/Products 4U; BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 16 - goFit; GRUR 2018, 924 Rn. 16 - ORTLIEB I).

38b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, im Hinblick auf die beanstandeten Angaben, die die Beklagte auf der englischsprachigen Internetseite www.holidaycheck.com gemacht habe, fehle es an einem für eine Verletzung der nationalen Kennzeichenrechte der Klägerin erforderlichen hinreichend relevanten Inlandsbezug, so dass der Unterlassungsantrag zu 1 a und die darauf bezogenen Folgeanträge unbegründet seien. Danach ist bei angeblichen Rechtsverletzungen auf Internetseiten der Inlandsbezug zwar nicht für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und damit die Zulässigkeit von Klagen, wohl aber für die Rechtsverletzung und damit die Begründetheit von Klagen von Bedeutung.

39aa) Wie bereits dargelegt, setzen Ansprüche wegen der Verletzung eines Kennzeichenrechts aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus, die besonderer Feststellungen bedarf, wenn das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat (BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 34 f. - OSCAR). Erforderlich ist dann, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen. Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 433 [juris Rn. 22] - HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 36 - OSCAR; , GRUR 2014, 601 Rn. 45 = WRP 2014, 548 - englischsprachige Pressemitteilung; BGH, GRUR 2018, 417 Rn. 37 - Resistograph).

40bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt.

41Es hat angenommen, die Interessen der Klägerin seien durch die Angaben auf der englischsprachigen Internetseite www.holidaycheck.com nur unwesentlich beeinträchtigt worden. Durch dieses Internetangebot werde nur ein verschwindend geringer Bruchteil der inländischen Bevölkerung angesprochen. Gegen eine beachtliche inländische Wirkung des Angebots spreche, dass die Beklagte im fraglichen Zeitraum neben der unter der Top-Level-Domain ".com" erreichbaren englischsprachigen Website auch die deutschsprachige und unter der Top-Level-Domain ".de" erreichbare Internetseite angeboten habe. Es sei davon auszugehen, dass der Verkehr in Deutschland in weit überwiegender Zahl das für ihn vorgesehene Angebot unter dieser Adresse www.holidaycheck.de annehme. Es sei für den inländischen Verkehr schlichtweg einfacher und bequemer, sich dort über Reiseleistungen zu informieren und gegebenenfalls zu buchen. Zudem sei nach dem Vorbringen der Beklagten das Angebot auf der deutschsprachigen Seite stets größer als das Angebot auf der englischsprachigen Seite gewesen. Hinzu komme, dass nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die Eingabe deutscher Begriffe in eine Suchmaschine zu der deutschsprachigen ".de"-Seite der Beklagten führe. Damit verblieben als durch die ".com"-Website angesprochene Teile des inländischen Verkehrs nur solche in Deutschland lebenden Personen, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig seien, sowie solche, die aus nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Motiven das englischsprachige Angebot vorzögen. Aus dieser Gruppe sei aber nur ein Bruchteil als an Reiseleistungen interessiert anzusehen, die die Klägerin unter dem Zeichen "Robinson" anbiete. Diese Reiseleistungen zielten aber ersichtlich primär auf den deutschsprachigen Markt.

42Angesichts dieses geringen Gewichts der Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen der Klägerin falle im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht wesentlich zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, dass es sich bei den Klagemarken um bekannte und überdurchschnittlich kennzeichnungskräftige Marken handeln möge und es grundsätzlich technisch möglich sei, Internetnutzer, die die Seite www.holidaycheck.com von Deutschland aus aufriefen, anhand der IP-Adresse zu erkennen und Maßnahmen zu treffen, die diesen Nutzern den Zugriff auf diese Seite zumindest erschwerten ("Geotargeting").

43cc) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die englischsprachige Internetseite www.holidaycheck.com vor allem auf das Ausland ausgerichtet ist und damit der Schwerpunkt des angegriffenen Verhaltens im Ausland liegt. Diese im Wesentlichen auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung liegende Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

44dd) Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug verneint hat.

45Die Revision macht geltend, es sei davon auszugehen, dass ein "Blocking" lediglich einzelner Angebote - zum Beispiel des in Weißrussland gelegenen Hotels - innerhalb einer im Übrigen im Inland zugänglichen Website der Beklagten technisch möglich sei. Vor diesem Hintergrund müsse die Beklagte als ausländischer Anbieter mit klarer Ausrichtung auf den deutschen Markt sicherstellen, dass ihre Werbung keine inländischen Kennzeichenrechte verletze und daher alle technisch möglichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um solche Markenverletzungen zu verhindern.

46Mit diesem Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg. Sie versucht in unzulässiger Weise, ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung zu setzen. Das Berufungsgericht ist gerade nicht davon ausgegangen, dass das auf der englischsprachigen Website www.holidaycheck.com gemachte Angebot der Beklagten eine klare Ausrichtung auf den deutschen Markt hatte. Gegen die insoweit angestellten konkreten Erwägungen des Berufungsgerichts hat die Revision keine eigenständigen Rügen erhoben. Das Berufungsgericht hat zudem nicht festgestellt, dass eine Sperrung einzelner Angebote - zum Beispiel des in Weißrussland gelegenen Hotels - innerhalb einer im Übrigen im Inland zugänglichen Website der Beklagten im Wege des "Geoblocking" möglich sei. Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Berufungsgericht insoweit Vortrag der Klägerin übergangen habe. Im Übrigen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, angesichts des geringen Gewichts der Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen der Klägerin falle im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht wesentlich zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, dass es grundsätzlich technisch möglich sei, Internetnutzer, die die Seite www.holidaycheck.com von Deutschland aus aufriefen, anhand der IP-Adresse zu erkennen und Maßnahmen zu treffen, die diesen Nutzern den Zugriff auf diese Seite zumindest erschwerten.

472. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag zu 1 a und die darauf bezogenen Folgeanträge seien, soweit die Klägerin diese Anträge gegen die Angaben auf der englischsprachigen Internetseite www.holidaycheck.com gerichtet und hilfsweise auf die Verletzung von Wettbewerbsrecht gestützt habe, wegen des Fehlens der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte bereits unzulässig.

48a) Allerdings erfasst die Zuständigkeitsregelung des Art. 5 Nr. 3 LugÜ II auch unlautere Wettbewerbshandlungen (vgl. BGH, GRUR 2015, 607 Rn. 11 - Uhrenankauf im Internet; BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 12 - Hotelbewertungsportal). Der "Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II liegt nach der Senatsrechtsprechung im Falle von Wettbewerbsverletzungen im Internet im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll (vgl. BGH, GRUR 2014, 601 Rn. 24 - englischsprachige Pressemitteilung; GRUR 2015, 1129 Rn. 12 - Hotelbewertungsportal).

49b) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, nach der die englischsprachige Internetseite www.holidaycheck.com mit Blick auf die gleichzeitig betriebene deutschsprachige Seite www.holidaycheck.de nicht auf das Inland ausgerichtet sei, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet.

503. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht zudem den Unterlassungsantrag zu 1 b sowie die darauf bezogenen Folgeanträge, die die Nennung der Bezeichnung "Club Hotel Robinson" als ersten Suchvorschlag in einer bei Eingabe des Suchworts "Robinson Club" generierten Ergebnisliste betreffen, nicht zuerkannt.

51a) Soweit die Benutzung auf der englischsprachigen Internetseite www.holidaycheck.com in Rede steht, fehlt es aus den vorstehend erörterten Gründen an einer Kennzeichenverletzung im Inland (vgl. dazu unter Rn. 38 bis 42).

52b) Soweit es um die Benutzung der angegriffenen Bezeichnung auf der deutschsprachigen Internetseite www.holidaycheck.de geht, hat das Berufungsgericht selbständig tragend angenommen, dass es an einer Verwechslungsgefahr fehle. Der in der Ergebnisliste gegebene Hinweis auf das Hotel in Weißrussland "Club Hotel Robinson/R.   " setze sich nicht nur inhaltlich von den folgenden Hinweisen auf sechs mit "Robinson Club" bezeichneten Anlagen der Klägerin ab, sondern auch und vor allem durch die Wahl der fett gedruckten und groß geschriebenen Buchstaben. Die Hinweise auf die Ferienanlagen der Klägerin erschienen in der Trefferanzeige auch bei flüchtiger Betrachtung als Block, zu dem der Hinweis auf das Hotel in Weißrussland nicht gehöre. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

53c) Das Berufungsgericht hat den Antrag zu 1 b und die darauf bezogenen Folgeanträge mit Recht als unzulässig oder unbegründet angesehen, soweit sie auf die Verletzung von Wettbewerbsrecht gestützt sind.

54aa) Im Hinblick auf die Angaben, die die Beklagte auf der Internetseite www.holidaycheck.com gemacht hat, fehlt es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte (vgl. Rn. 47 bis 49).

55bb) Soweit die auf der Internetseite www.holidaycheck.de generierte Ergebnisliste in Rede steht, hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG verneint. Dagegen erhebt die Revision keine eigenständigen Rügen.

C. Danach ist auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag zu 1 a und die darauf bezogenen Folgeanträge abgewiesen hat, soweit diese Anträge auf die deutschsprachige Internetseite www.holidaycheck.de bezogen und auf die Verletzung von Kennzeichenrechten gestützt sind. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG oder hilfsweise von § 15 Abs. 2 MarkenG getroffen hat. Die Voraussetzungen des § 563 Abs. 3 ZPO, wonach das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, liegen nicht vor, wenn das Sachverhältnis bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht noch nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts begründen (vgl. , NJW 2008, 576 Rn. 27; Urteil vom - I ZR 118/16, GRUR 2018, 1161 Rn. 50 = WRP 2018, 1329 - Hohlfasermembranspinnanlage II).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:071119UIZR222.17.0

Fundstelle(n):
HAAAH-47857