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GK Nr. 5 vom Seite 15

Arbeitszeitmodelle in der Praxis

Dipl.-Hdl. Erwin Bauschmann; Willich

Arbeitszeitmodelle, die sich in der Praxis herausgebildet und bewährt haben, stehen vor einem „Stresstest“. Anlass hierfür ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Bislang gibt es keine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland, nur Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit müssen dokumentiert werden. Mit dem EuGH-Urteil sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Noch ist völlig offen, wie das geschehen soll, bei Unternehmen und Arbeitnehmern ist die Nervosität groß.

Was ist Arbeitszeit?

Bevor wir uns über die Erfassung der Arbeitszeit Gedanken machen können, müssen wir klären, was „Arbeitszeit“ eigentlich bedeutet. Der Begriff ist nämlich weniger eindeutig als man meint. Für Deutschland findet sich die maßgebliche Arbeitszeitdefinition im Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Rechtsgrundlagen

§ 2 ArbZG: Begriffsbestimmungen

(1)

Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. […].

(2)

Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3)

Nachtzeit im ...