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FG Hessen Urteil v. - 4 K 594/18 EFG 2020 S. 902 Nr. 13

Gesetze: AO § 52 Abs. 2; AO § 55; AO § 59; AO § 60 Abs. 1 S. 2; AO § 60a

Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen bei von der Mustersatzung abweichenden Formulierungen

Leitsatz

  1. Aus § 60 Abs. 1 S. 2 AO, der auf die Mustersatzung verweist, folgt nicht, dass die Satzung einen oder mehrere der in § 52 Abs. 2 AO enthaltenen Zwecke dem Wortlaut nach wiederholen muss.

  2. Die durch die Grenzen der Leistungsfähigkeit veranlasste räumliche Beschränkung der begünstigten Personen verstößt dann nicht gegen das Exklusivitätsverbot, wenn die begünstigten Personen einen (räumlichen) Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen.

  3. Die Anwendung des § 60 Absatz ein S. 2 AO auf Satzungsänderungen die nach dem wirksam werden, beschränkt sich auf die jeweils erfolgten inhaltlichen Änderungen, so dass bei einer Satzungsänderung nicht die gesamte Satzung in Übereinstimmung mit der Mustersatzung gebracht werden muss.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2398 Nr. 43
DStR 2020 S. 10 Nr. 20
DStRE 2020 S. 1432 Nr. 23
EFG 2020 S. 902 Nr. 13
GmbH-StB 2020 S. 226 Nr. 7
KÖSDI 2020 S. 21844 Nr. 8
CAAAH-47782

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FG Hessen, Urteil v. 26.02.2020 - 4 K 594/18

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