Besteuerungsrecht für eine gezahlte Abfindung bei einem
Arbeitsverhältnis im In- und Ausland
Leitsatz
Bei Abfindungen, die bis einschließlich gezahlt werden, hat die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat zu erfolgen,
da gezahlte Abfindungen nach den Doppelbesteuerungsabkommen kein zusätzliches Entgelt für die bisherige Tätigkeit darstellen.
Durch die in § 50d Abs. 12 S. 1 EStG zum eingefügte Fiktion, wonach die Abfindung der Tätigkeit folgt und Abfindungen
als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt gelten, wird der Zusammenhang von Abfindung und früherer Tätigkeit
wiederhergestellt, so dass dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die dort erbrachte Arbeit zusteht.
Soweit das Beschäftigungsverhältnis in verschiedenen Staaten ausgeübt wurde, ist nach Inkrafttreten des § 50d Abs. 12 S.
1 EStG eine zeitanteilige Aufteilung des Besteuerungsrechts auf den jeweiligen Tätigkeitsstaat vorzunehmen. Die Aufteilung
ist anteilig nach den in dem jeweiligen Zeitraum erzielten Einkünften vorzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 1105 Nr. 21 DStRE 2020 S. 691 Nr. 11 EFG 2020 S. 1251 Nr. 17 IStR 2020 S. 680 Nr. 17 IWB-Kurznachricht Nr. 18/2020 S. 722 KÖSDI 2020 S. 21807 Nr. 7 KÖSDI 2020 S. 21937 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2020 S. 2950 SAAAH-47781
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