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Strafrecht | BGH äußert sich zur Schätzung nach der Richtsatzsammlung nach einer Steuerhinterziehung
Der Strafrechtssenat des BGH erkennt eine Schätzung auf der Grundlage der Rohgewinnaufschlagsätze der Richtsatzsammlung des BMF an, wenn eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich ist und andere Schätzungsmethoden angesichts des festgestellten Sachverhalts ausscheiden. Allerdings müssen auch bei einer Schätzung nach der Richtsatzsammlung die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, z. B. die örtlichen Verhältnisse oder die Besonderheiten des Gewerbebetriebs.
Der [i]Ausflugsdampfer in der Lübecker Bucht Angeklagte war zu 98 % an einer OHG beteiligt, die in der Lübecker Bucht einen Ausflugsdampfer betrieb. Er entnahm abends regelmäßig Einnahmen und erfasste nur den Restbetrag als steuerpflichtige Einnahmen aus dem Ticketverkauf sowie aus dem Gastronomiebereich des Dampfers. Vollständige Aufz...