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Finanzgerichtsordnung | Klagebefugnis bei streitiger Gewinnerhöhung eines einzelnen Gesellschafters einer Personengesellschaft
Mit Urteil v. hat der BFH entschieden, bestehe Streit über den in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgestellten Gesamthandsgewinn einer Personengesellschaft, sei nur die Personengesellschaft selbst klagebefugt. Dies verhält sich auch dann nicht anders, wenn der streitige Gewinn nur einem einzigen Gesellschafter zugerechnet wurde. Eine Klagebefugnis dieses Gesellschafters erwächst daraus nicht.
Die Klageerhebung bei Personengesellschaften kann sich verfahrensrechtlich als Stolperstein erweisen. [i]v. Wedelstädt, Klage, infoCenter, NWB GAAAB-04830 Der BFH arbeitet heraus, dass gegen den Gewinnfeststellungsbescheid grds. nur die Personengesellschaft im eigenen Namen, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Klage erheben kann. Dies...