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Änderung der Bemessungsgrundlage bei Rabatten im Punktsystem
Beteiligt sich ein Unternehmer an einem von einem Dritten betriebenen Rabattsystem, das an Kunden des Unternehmers umsatzabhängige Punkte ausgibt, so mindert sich die Bemessungsgrundlage des Unternehmers erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Punkte tatsächlich einlöst. Nach Ansicht des V. Senats stellt die Punkteausgabe keinen steuerlichen Vorgang dar, sondern lediglich eine „Dokumentierung des Rückzahlungsanspruches“. Ein tauschähnlicher Umsatz scheidet laut Ansicht des ) aus.
I. Leitsatz
Beteiligt sich ein Unternehmer an einem von einem Dritten betriebenen Rabattsystem, das an Kunden des Unternehmers umsatzabhängige Punkte ausgibt, so mindert sich die Bemessungsgrundlage des Unternehmers erst, wenn der Kunde die Punkte tatsächlich einlöst.
II. Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (GmbH) handelt mit Waren. Über Ihre Organgesellschaften führt sie im Einzelhandel sowohl Leistungen zum Regelsteuersatz als auch zum ermäßigten Steuersatz aus.
Auf Großhandelsebene ist die Klägerin Partnerunternehmen der A-Card GmbH. Die A-Card GmbH betreibt ein Bonus- und Rabattsystem („die A-Card“). Sie agiert als Herausgeberin der Karten, Vertragspartne...