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Anerkennung einer Pensionszusage
Ein Vorbehalt, mit dem der Arbeitgeber einseitig die Höhe einer Pensionszusage abändern kann, steht der Bildung einer Pensionsrückstellung entgegen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorbehalt arbeitsrechtlich unwirksam ist ( NWB MAAAH-34158; Revision eingelegt, BFH-Az.: IV R 21/19).
Sachverhalt: Die Klägerin führte im Jahr 2003 eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter ein. Die Klägerin war berechtigt, ihr Leistungsversprechen an geänderte Umstände anzupassen. Sie hatte das Recht, die zugrunde liegende Transformationstabelle und den Zinssatz einseitig zu ersetzen.
Das beklagte FA vertrat die Ansicht, die Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung (§ 6a EStG) seien in den Streitjahren 2004 bis 2007 nicht erfüllt. Den...