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StuB Nr. 9 vom Seite 355

Lohnsteuer-Anmeldung und Fristverlängerung

StB Michael Seifert, Troisdorf

Die Lohnsteuer-Anmeldungen für März 2020 bzw. das 1. Quartal 2020 waren grds. am (der war Karfreitag, so dass sich die Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag verschiebt) an die Finanzverwaltung zu übermitteln und auszugleichen. Zunächst ließen die Finanzverwaltungen in NRW und in Bayern eine allgemeine Fristverlängerung um zwei Monate bis zum zu (vgl. hierzu http://go.nwb.de/5562g).

Das BMF hat auf diese länderspezifischen Regelungen reagiert und durch eine bundeseinheitliche Regelung ersetzt ( NWB MAAAH-47167). Die Fristverlängerung während der Corona-Krise wird im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Abs. 1 AO verlängert, soweit der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet darin gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung beträgt maximal zwei Monate. Allein Liquiditätsgründe berechtigen hiernach nicht mehr zur Fristverlängerung.

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