(Nichtzulassungsbeschwerde - Auslegung eines Verwaltungsakts - GdB-Herabsetzungsbescheid ohne Datum - Heranziehung von beigefügten Unterlagen als Auslegungshilfe - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedarf - Divergenz - Darlegungsanforderungen - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - keine Pflicht des Gerichts zum Hinweis auf Antragsrecht nach § 109 SGG)
Gesetze: § 33 SGB 10, § 69 Abs 1 SGB 9, § 133 BGB, § 62 SGG, § 106 SGG, § 109 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG
Instanzenzug: SG Halle (Saale) Az: S 19 SB 78 /15 Urteilvorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Az: L 7 SB 36/17 Beschluss
Gründe
1I. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im mit einem am beim BSG eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom Beschwerde eingelegt. Das LSG-Urteil ist dem vormaligen Prozessbevollmächtigten mit neuer Rechtsmittelbelehrung am und am mit neuer Rechtsmittelbelehrung sowie mit korrigiertem Verkündungsdatum zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom , beim BSG eingegangen am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Mit Schreiben vom hat der Senat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass der Verlängerungsantrag erst nach Fristablauf beim BSG eingegangen ist. Des Weiteren wurde der Kläger um Mitteilung gebeten, ob die Beschwerde aufrechterhalten und ggf Gründe auf Wiedereinsetzung geltend gemacht werden. Mit Schriftsatz vom hat der Prozessbevollmächtigte ausgeführt, dass das LSG-Urteil nach Entzug des Mandats gegenüber dem vormaligen Prozessbevollmächtigten nicht rechtwirksam zugestellt worden sei. Der Senat hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom (zugestellt am ) mitgeteilt, dass er nach wie vor vom Ablauf der Begründungsfrist ausgehe und, soweit im Schreiben vom sinngemäß ein Antrag auf Wiedereinsetzung zu sehen sei, gebeten, binnen Monatsfrist ab Zugang der - zeitgleich übersandten - Akten die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Gericht einzureichen. Nach Rücklauf der Akten am hat der Senat mit Schreiben vom darauf hingewiesen, dass beim BSG keine Beschwerdebegründung eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom hat der Prozessbevollmächtigte die Vertretung des Klägers niedergelegt. Der Kläger ist durch Schreiben des Senats vom über die Niederlegung und die Schreiben des Senats vom und in Kenntnis gesetzt worden.
2II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 iVm § 64 Abs 3, § 73 Abs 4 SGG). Das Urteil des LSG ist dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am zugestellt worden, so dass die Beschwerde vom rechtzeitig beim BSG eingegangen ist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG). Da der frühere Prozessbevollmächtigte erst am angezeigt hat, dass der Kläger sein Mandat gekündigt hat, galt dessen Vollmacht über den hinaus fort (§ 73 Abs 6 S 6 SGG; - Juris RdNr 12 mwN; vgl auch § 87 Abs 1 ZPO). Die Frist von zwei Monaten nach Zustellung des LSG-Urteils zur Begründung der Beschwerde nach § 160a Abs 2 S 1 SGG ist somit am abgelaufen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der erneuten Zustellung des LSG-Urteils am mit korrigiertem Verkündungsdatum, weil dies keinen Einfluss auf die Rechtsmittelfrist hat (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 134 RdNr 7; Harks in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 134 RdNr 17). Der Antrag auf Fristverlängerung iS von § 160a Abs 2 S 2 SGG vom war somit verspätet, ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG besteht nicht. Selbst wenn der Kläger mit Schreiben vom sinngemäß einen entsprechenden Antrag gestellt haben sollte, so hat er auch nach erfolgter Akteneinsicht am keine Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt. Folglich fehlt es bereits an einer fristgemäßen Nachholung der versäumten Handlung iS von § 67 Abs 2 S 3 SGG. Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).
3Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:110219BB9SB1218B0
Fundstelle(n):
BAAAH-47470