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Kein Steuerstundungsmodell in den Fällen der nichtgelieferten Blockheizkraftwerke
Entscheidung des FG Münster im Folgeverfahren zur BFH-Entscheidung
[i]Ronig, Steuerstundungsmodelle, § 15b EStG, infoCenter, NWB YAAAC-37526 Die Käufer der Blockheizkraftwerke, die angeblich mit Rapsöl hochprofitabel Ökostrom erzeugen sollten und die nie ausgeliefert wurden, können darauf hoffen, dass ihre Verluste einkommensteuerlich mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können. Das FG Münster hat die gesonderte Feststellung der Verluste nach § 15b EStG verneint (, NWB KAAAH-46670).
I. Nicht gelieferte Blockheizkraftwerke
[i]AnlagebetrugDer Kläger hatte Kaufverträge über zwei Blockheizkraftwerke und mit einem mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen Verträge über die Anmietung einer Standortfläche, Verwaltungsverträge und Premium-Service-Verträge abgeschlossen. Diesen Verträgen lagen Prospekte und andere Kundeninformationen zugrunde, wonach die Stromerzeugung über Blockheizkraftwerke bei einer über 20 Jahre gesetzlich fixierten Einspeisevergütung einen jährlichen Überschuss von ca. 20.000 € bis ca. 30.000 € (je nach Anlageleistung, ohne Abschreibungen) ausweise. Die Anlage sollte 44.625 € bzw. 66.937 € kosten. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass keine steuerlichen Aspekte berücksichtigt würden. Tatsächlich wurden die Blockheizkraftwerke – wie von den Initiatoren vo...