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Lohn und Gehalt | Kein Arbeitslohn bei sozialversicherungsrechtlichem Summenbescheid
Die Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f SGB IV führt nicht zu Arbeitslohn: Denn dem einzelnen Arbeitnehmer kann kein konkreter Anteil an der Summe zugeordnet werden, so dass er später auch keine höheren Sozialversicherungsleistungen erhält. Damit entfällt auch der Ansatz von Arbeitslohn.
Im [i]SV-Beiträge für Zuwendungen nach § 37b EStG wurden nicht abgeführt Streitfall hatte der Arbeitgeber zwar Pauschalsteuer nach § 37b EStG für seine Arbeitnehmer abgeführt, nachdem er ihnen geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen zugewendet hatte. Er hatte aber keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, obwohl diese Vorteile für eigene Arbeitnehmer seit dem auch sozialversicherungspflichtig sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV). In den Jahren 2012 bis 2014 nahm ihn di...