- Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 296 Absatz 1 und 299 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, indem sie die Pauschalregelung im Regelfall auf alle landwirtschaftlichen Erzeuger unabhängig davon angewendet hat, ob ihnen die Anwendung der normalen Umsatzsteuerregelung oder der Sonderregelung für Kleinunternehmen Schwierigkeiten bereiten würde, sowie ferner, indem sie einen Pauschal-Ausgleichs-Steuersatz angewandt hat, der zu einer strukturellen Überkompensation der entrichteten Vorsteuer führt;
- Der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.