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StuB Nr. 9 vom Seite 343

Insolvenzrechtliche Fälligkeit von Verlustausgleichsansprüchen „vs.“ WP-Haftung

Der Abschlussprüfer ist keine nahestehende Person i. S. der §§ 130, 138 InsO

RA/WP/StB/FAStR Alexander Kirchner, M.A.

Die gerade beginnende „Corona-Krise“ wird eine Wirtschaftskrise von historischem Ausmaß nach sich ziehen, in der viele Unternehmen schwierige Zeiten erleben und insbesondere auch in Zahlungsnöte geraten werden. Dies werden Wirtschaftsprüfer bei von ihnen durchgeführten Abschlussprüfungen zu würdigen haben, und der Ratschlag von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern wird in diesen Zeiten gefragt sein. Auch wenn sich derzeit schon Lockerungen des Insolvenzrechts für die aktuellen Krisenzeiten andeuten, schadet es keineswegs, sich noch einmal die Grundsätze für eine insolvenzrechtliche Liquiditätsbilanz und gleichzeitig die Aspekte zur Sicherung des eigenen Honorars vor Augen zu führen. Das ist dafür bestens geeignet. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Aspekte zusammen und gibt Hinweise für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für den Umgang mit Mandanten in der Krise.

Kernaussagen
  • Die insolvenzrechtliche Fälligkeit einer Forderung i. S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist nicht identisch mit der zivilrechtlichen Fälligkeit. Erst ein „ernsthaftes Einfordern“ führt dazu, dass ...

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