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E-Mobilität: Sonderabschreibung soll Verbreitung unterstützen
Unternehmer, die ihren Fuhrpark in den kommenden Jahren auf E-Fahrzeuge umstellen, erhalten eine einmalige Sonderabschreibung von 50 % zusätzlich zur üblichen Abschreibung. Die Regelung findet sich im Jahressteuergesetz 2019, gilt aber nicht für Hybridfahrzeuge. Mehr zum Jahressteuergesetz 2019 lesen Sie unter http://go.nwb.de/s2ds7.
Schwitte/Lucassen, Elektro- und Hybridfahrzeuge für den Fuhrpark – eine sinnvolle Alternative für Unternehmer?, NWB-BB 7/2019 S. 203, NWB FAAAH-20700