1. Ein Verwaltungsakt, der nach Gewährung einer der Höhe nach vorläufigen Verletztenrente als "Bescheid über die endgültige Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes" ergeht, ist unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes der Auslegung zugänglich. Er kann nach Lage des Einzelfalls als endgültige Entscheidung über das Verletztengeld angesehen werden.
2. Begehrt der Kläger wegen eines Jahresarbeitsverdienstes, der sich nach einem monatlichen Durchschnittseinkommen bemisst, eine höhere Verletztenrente, kommt als statthafte Klageart ausnahmsweise die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage in Betracht.
3. Die "Festsetzung" des monatlichen Durchschnittsentgelts (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) nach "Abschnitt G" der Beitragsübersicht Kleine Hochseefischerei und Küstenfischerei durch den zuständigen Ausschuss der BG Verkehr ist nicht ermächtigungskonform.
4. § 92 Abs. 4 und 5 SGB VII verlangen auch für die Kleine Hochsee- und die Küstenfischerei nach einem Durchschnittsentgelt, das durch den Ausschuss selbst abstrakt-generell und losgelöst vom individuellen Verdienst des jeweiligen Versicherten festgesetzt wird.
5. Die bloße Vorgabe von Berechnungskriterien, die der Sachbearbeitung die Bestimmung eines beschäftigtenindividuellen Durchschnittsentgelts ermöglichen, widerspricht dem Wortlaut des § 92 SGB VII, der Systematik des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB VII, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung.
6. Die Festsetzung des monatlichen Durchschnittsentgelts durch den nach § 92 Abs. 4 SGB VII zu bildenden Ausschuss hat auf einem schlüssigen Konzept zu beruhen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAH-46900
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 29.01.2020 - L 8 U 32/16
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