BGH Urteil v. - AnwZ (Brfg) 71/18

Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers bei Drittberatungen

Gesetze: § 46 Abs 2 S 1 BRAO, § 46 Abs 5 S 1 BRAO, § 46 Abs 5 S 2 BRAO, § 46a Abs 1 S 1 BRAO

Instanzenzug: Az: AnwZ (Brfg) 71/18 Beschlussvorgehend Az: AnwZ (Brfg) 71/18 Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof München Az: BayAGH III - 4 - 10/17 Urteil

Tatbestand

1Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Arbeitsvertrag vom wurde er bei der V.   GmbH als "D&OSchadenspezialist" eingestellt. Geschäftsgegenstand der V.  GmbH (fortan auch: Arbeitgeberin) ist die Vermittlung und die Betreuung von Erst- und Rückversicherungsverträgen zur Abdeckung von Vermögensschaden Haftpflichtrisiken im Auftrag von Versicherern, die sich zu einer Mitversicherungsgemein-schaft (fortan: V.     -Versicherungsgemeinschaft) zusammengeschlossen haben. Die Arbeitgeberin des Klägers erbringt Dienstleistungen für die Mitglieder der V.   -Versicherungsgemeinschaft. Sie erarbeitet Vertragsentwürfe, verwaltet Verträge, treibt Prämien ein, bearbeitet Schadensfälle, zahlt Schadenssummen aus und führt Prozesse. Die Mitglieder der Versicherungsgemeinschaft sind zugleich Gesellschafter der Arbeitgeberin des Klägers.

2Der Kläger leitet die Abteilung "Schadensmanagement" seiner Arbeitgeberin. Am schloss er mit seiner Arbeitgeberin einen Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag, nach welchem er "anwaltlich für den Arbeitgeber tätig" ist und nach Zulassung durch die zuständige Kammer als "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" beschäftigt wird. Unter dem beantragte der Kläger die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Mit Bescheid vom lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klage des Klägers führte zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides und zur Verurteilung der Beklagten, dem Kläger die beantragte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu erteilen. Der Anwaltssenat hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zugelassen.

3Die Beklagte meint weiterhin, eine Zulassung komme nicht in Betracht, weil der Kläger nicht in Rechtsangelegenheiten seiner Arbeitgeberin tätig sei, sondern in Rechtsangelegenheiten Dritter, nämlich der in der V.  -Versicherungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherer. Zudem fehle es an der anwaltlichen Prägung des Arbeitsverhältnisses. Die Tätigkeiten, die sich aus den vom Kläger vorgelegten "Timesheets" ergäben, seien überwiegend nicht anwaltlicher Art.

4Die Beklagte beantragt,

5das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6Der Kläger beantragt,

7die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

8Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das angefochtene Urteil und auf die vom Anwaltsgerichtshof beigezogenen Akten Bezug genommen.

Gründe

9Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5, 6 VwGO). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 VwGO). Der Kläger kann nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden, weil er entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO nicht in Rechtsangelegenheiten seiner Arbeitgeberin tätig ist.

I.

10Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO verlangt für Angestellte nichtanwaltlicher Arbeitgeber eine anwaltliche Tätigkeit gerade für den Arbeitgeber. Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO beschränkt sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen handelt es sich bei § 46 Abs. 5 BRAO um ein echtes Tatbestandsmerkmal, nicht nur um eine Beschränkung des zulässigen Tätigkeitsfeldes nach erteilter Zulassung (vgl. AnwZ (Brfg) 38/17, NJW-RR 2019, 946 Rn. 12; Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 58/18, NJW 2019, 3453 Rn. 24; Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 38/19, juris Rn. 5).

11Die Abteilung "Schadensmanagement" der Arbeitgeberin des Klägers bearbeitet Rechtsangelegenheiten der in der V.    -Versicherungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherer. Die Arbeitgeberin ist nicht Partei der Versicherungsverträge. Sie ist aus ihnen weder berechtigt noch verpflichtet. Insbesondere trifft sie keine Einstandspflicht. Die Schadensfälle, welche der Arbeitgeberin gemeldet werden, sind solche der Versicherer, nicht solche der Arbeitgeberin. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Versicherungsverträge, bei deren Abschluss und Verlängerung der Kläger die zuständige Abteilung seiner Arbeitgeberin berät, und für die Anpassung von Versicherungsbedingungen. Die betreffenden Verträge werden von den Versicherern verwandt, nicht von der Arbeitgeberin des Klägers.

12Ob und in welcher Form die Arbeitgeberin des Klägers den Versicherern gegenüber zu den genannten Dienstleistungen verpflichtet ist, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen wird eine Angelegenheit nicht dadurch zu einer Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers, dass dieser sich schuldrechtlich zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet hat (vgl. AnwZ (Brfg) 58/18, aaO Rn. 30 mwN).

13Die Tätigkeit des Klägers fällt schließlich auch nicht unter eine der Ausnahmen in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO. Diese Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen und nicht analogiefähig ( AnwZ (Brfg) 38/17, aaO Rn. 16; Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 58/18, aaO Rn. 41; Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 38/19, aaO Rn. 7). Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Weder aus der Bundesrechtsanwaltsordnung noch aus den Gesetzesmaterialien zu den §§ 46 ff. BRAO (BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f. zu § 46 Abs. 5 BRAO-E) ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers, nach welchem eine Drittberatung auch in anderen als den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten Fällen eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers darstellen soll. Der Gesetzgeber wollte ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fällen der Drittberatung eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers sehen ( AnwZ (Brfg) 38/17, aaO).

II.

14Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:030220UANWZ.BRFG.71.18.0

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 12 Nr. 25
NJW-RR 2020 S. 443 Nr. 7
QAAAH-46775