Arbeitshilfe - Stand: 20.07.2021

Stromsteuerentlastungsberechtigung nach § 9b Abs. 3 StromStG bei einem Wasserversorger

Bitte beachten Sie: Seit der Veröffentlichung dieses Dokuments hat sich der Rechts- oder Wissensstand geändert. Daher finden Sie dieses Dokument nur noch über bestehende Verlinkungen oder die NWB DokID.

1. Ist bei einer Wasserentnahme und -aufbereitung durch vollautomatische Anlagen, bei denen die Realakte der Stromentnahmen (An- und Abschaltung von Maschinen zur Wasserproduktion) ausschließlich durch von den Leistungsverpflichtungen des Wasserversorgers gegenüber seinen Kunden abhängige Algorithmen gesteuert werden, der Wasserversorger auch dann Entlastungsberechtigter i.S. des § 9b Abs. 1, Abs. 3 StromStG in der im Streitjahr (2016) geltenden Fassung, wenn er sich für die nach den von ihm beschlossenen Wirtschaftsplänen durchzuführenden Instandhaltungs-, Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen und erforderlichen Neuerungen einer in vollem Umfang weisungsabhängigen GmbH als Betriebsführerin bedient, die für ihre Tätigkeit lediglich ihre Aufwendungen vollständig ersetzt bekommt und als Vergütung einen Festbetrag erhält?

2. Ist der Wasserversorger Entlastungsberechtigter, wenn der Realakt des Stromverbrauchs durch An- und Abschaltung eines zur Abdeckung von etwa 5-Mal jährlich auftretenden Sondersituationen dienenden Pumpwerks jeweils manuell auf der Grundlage einer Einzelanweisung des Wasserversorgers durch einen Angestellten des Betriebsführers erfolgt und die Maschinen anschließend durchgängig ohne weitere stromverbrauchsauslösende Schaltvorgänge laufen?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Bitte beachten:
Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Fundstelle(n):
TAAAH-46722