Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 74 Abs. 2, SGB X § 104, Vorläufiges Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Altersder Invalidität
und zugunsten der Hinterbliebenen Art. 2 Abs. 1 Buchst. d
, Zusatzprotokoll zu dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall
des Altersder Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen Art. 2 S. 1
, EURL 95/2011 Art. 3, EURL 95/2011 Art. 29, QLR 2011 Art. 3, QLR 2011 Art. 29, GG Art. 16a Abs. 1, Genfer Abkommen Art. 1, Richtlinie 2004/83/EG, QLR 2004, AsylG § 3 Abs. 1
Kein Kindergeldanspruch eines nicht als Flüchtling oder Asylberechtigter anerkannten Asylbewerbers, dem lediglich subsidiärer
Schutzstatus zuerkannt worden ist, nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der
Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen für die Zeit vor Zuerkennung des subsidiären
Schutzstatus
Leitsatz
1. Für nicht als Flüchtlinge (im Sinne des Genfer Abkommens) oder Asylberechtigte anerkannte Asylbewerber, denen lediglich
subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wird, ist Art. 2 des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss
der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (VEA) in Verbindung mit Art. 2 des
Zusatzprotokolls zu dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall
des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (Zusatzprotokoll) weder unmittelbar noch aufgrund einer unionsrechtskonformen
Auslegung unter Berücksichtigung der Richtlinie 2011/95/EU (des Europäischen Parlaments und des Rates vom über
Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz,
für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des
zu gewährenden Schutzes; Qualifikationsrichtlinie –QLR 2011–, ABl. L 337 v. , S. 9) anwendbar.
2.In diesem Fall (siehe 1.) besteht kein Kindergeldanspruch für die Zeit vor Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus; die
für die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zuständige untere Aufnahmebehörde hat daher keinen Erstattungsanspruchs
gemäß § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 104 SGB X gegenüber der Familienkasse für die Kinder des Asylbewerbers für die
sechs Monate vor dem Monat der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAH-46682
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.01.2020 - 3 K 1614/17
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