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FG Münster Urteil v. - 5 K 2531/17 F

Gesetze: AO § 18 Satz 1 Abs. 1 Nr. 2; AO § 10; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Einkünfte: Feststellung

Örtliche Zuständigkeit bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften einer vollbeendeten PersG

Leitsatz

1) Für die örtliche Zuständigkeit einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften einer nach ausländischem Recht gegründeten und inzwischen nach Abschluss der Liquidation vollbeendeten Personengesellschaft ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der beantragten Feststellung abzustellen und nicht auf die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt.

2) Im Normalfall ändern sich zuständigkeitsbegründenden Umstände durch Insolvenz und Liquidation nicht, es sei denn, der Ort der Geschäftsleitung ändert sich oder der Insolvenzverwalter oder Liquidator übt die Geschäftsführung im Zuständigkeitsbereich eines anderen FA aus.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 9 Nr. 32
DStRE 2020 S. 1061 Nr. 17
SAAAH-46676

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FG Münster, Urteil v. 06.02.2020 - 5 K 2531/17 F

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