1. Wird bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung
- wie hier im Streitfall bei der Betreuung der Kinder im Haus der
Eltern durch die Großeltern - ein Fahrtkostenersatz geleistet, so
ist dieser zu berücksichtigen, wenn diesbezüglich klare und eindeutige
Vereinbarungen zu Grunde liegen und der Fahrtkostenersatz durch
Rechnungen belegt werden kann.
2. Zum Rechnungsnachweis im Einzelnen.
3. Aufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson
sind nicht zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 8 Nr. 23 DStRE 2020 S. 711 Nr. 12 EFG 2020 S. 707 Nr. 10 KÖSDI 2020 S. 21806 Nr. 7 OAAAH-46673
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 12.08.2019 - 4 K 936/18
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.