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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 4 K 936/18 EFG 2020 S. 707 Nr. 10

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5

Abzug von Fahrtkosten der Großeltern zu den Eltern als Kinderbetreuungskosten gemäß gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG)

Leitsatz

1. Wird bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung - wie hier im Streitfall bei der Betreuung der Kinder im Haus der Eltern durch die Großeltern - ein Fahrtkostenersatz geleistet, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn diesbezüglich klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen und der Fahrtkostenersatz durch Rechnungen belegt werden kann.

2. Zum Rechnungsnachweis im Einzelnen.

3. Aufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson sind nicht zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 8 Nr. 23
DStRE 2020 S. 711 Nr. 12
EFG 2020 S. 707 Nr. 10
KÖSDI 2020 S. 21806 Nr. 7
OAAAH-46673

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 12.08.2019 - 4 K 936/18

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