Verlustabzug bei schädlichem Beteiligungserwerb nach § 8c KStG, Erwerbergruppe, Stille-Reserven-Klausel
Leitsatz
1) Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen” in § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG ist verfassungskonform
dahingehend auszulegen, dass ein Zusammenwirken mehrerer Personen beim Erwerb von Anteilen an der Verlustgesellschaft zum
Zwecke der personenübergreifenden Nutzbarmachung von Verlusten erforderlich ist und dass diese Personen im Anschluss an den
Erwerb durch Stimmbindungsvereinbarungen, Konsortialverträge oder andere verbindliche Abreden einen beherrschenden einheitlichen
Einfluss bei der Verlustgesellschaft ausüben können.
2) Die Berechnung der stillen Reserven im Rahmen des § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG ist verfassungskonform in der Weise vorzunehmen,
dass sich die Bestimmung der Vergleichswerte („anteiliges bzw. gesamtes in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenes
Eigenkapital” einerseits und „dem diesem Anteil entsprechenden gemeinen Wert des Betriebsvermögens” andererseits) an der Differenz
zwischen dem Nennwert der übertragenen Geschäftsanteile und dem Kaufpreis orientiert.
Fundstelle(n): BB 2020 S. 858 Nr. 15 DStZ 2020 S. 473 Nr. 13 EFG 2020 S. 732 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 16/2021 S. 1142 StB 2020 S. 261 Nr. 9 FAAAH-46663
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