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EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
Mit Beschluss vom hatte der BFH dem EuGH einen Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft im Hinblick auf die Europarechtskonformität einer Gestaltung zur Entscheidung vorgelegt, die es einem Mitgliedstaat gestatten würde, anstelle der Mehrwertsteuergruppe (des Organkreises) ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen.
I. Hintergrund
Die umsatzsteuerliche Organschaft ist in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG und Abschn. 2.8 Abs. 1 UStAE geregelt. Danach liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Es ist nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind.
II. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Jahr 2005 eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der A als Organträgerin und der Klägerin als Organgesellschaft vorliegt.
Die Klägerin ist eine GmbH, die durch notarielle Urkunde vom errichtet wurde. Gegenstand der Klägerin ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrags u. a. die Führung der Geschäfte der A und der C e. V., Gesellschafter der Klägerin sind die A zu 51 % und...