Online-Nachricht - Freitag, 17.04.2020

DSGVO | Die DSGVO begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht auf dem Gebiet der Einkommensteuer (FG)

Die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen. Es ist nicht zulässig, den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO durch ein Schreiben der Finanzverwaltung zu erweitern. (; Revision zugelassen)

Sachverhalt: Streitig ist das Bestehen eines Anspruchs auf Akteneinsicht der Kläger nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Kläger begehrten unter Hinweis auf die Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 2. Halbsatz, Abs. 2 DSGVO die Einsicht in ihre Einkommensteuerakte beim beklagten FA.

Das beklagte FA lehnte diesen Antrag ab.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit einer Klage.

Das FG Niedersachsen hat die Klage abgewiesen:

  • Der von den Klägern mit ihrer Klage geltend gemachte und auf die Vorschriften der DSGVO gestützte Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht. Denn der sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften der DSGVO erstreckt sich nicht auf das Gebiet der Einkommensteuer.

  • Nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a DSGVO findet diese Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

  • Dementsprechend sind die Vorschriften der DSGVO im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen.

  • Der nationale Gesetzgeber hat den sachlichen Anwendungsbereich der Norm des Artikels 2 DSGVO auch nicht auf den Bereich nicht harmonisierter Steuern ausgedehnt.

  • Soweit sich die Kläger hinsichtlich eines auch auf die Einkommensbesteuerung erstreckenden sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO auf das berufen, vermag ihnen das Gericht ebenfalls nicht zu folgen.

  • Denn es erachtet es schon nicht als zulässig, wenn die Finanzverwaltung und nicht der hierzu gegebenenfalls aufgerufene und befugte Gesetzgeber im Wege eines (bloßen) BMF-Schreibens den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO auf nicht harmonisierte Steuern ausdehnte. Die Finanzverwaltung darf – auch nicht zu Gunsten eines Steuerpflichtigen – von gesetzlichen Bestimmungen nicht abweichen.

Hinweis:

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle: , NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
RAAAH-46620