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Steuerliche Behandlung umwandlungsbedingter Mehrabführungen
Finanzgericht bestätigt rein zeitliche Betrachtungsweise der Verursachung
[i]Pagel/Tetzlaff, Organschaft, Grundlagen, NWB EAAAE-28096 Im Rahmen von Organschaftsverhältnissen kommt es in der Praxis oftmals zu sog. Mehrabführungen. Deren steuerliche Behandlung ist in § 14 Abs. 3 und 4 KStG geregelt und hängt davon ab, ob die Mehrabführung „in vororganschaftlicher Zeit“ (vgl. hierzu § 14 Abs. 3 Satz 1 und 3 KStG) oder in „organschaftlicher Zeit“ (vgl. hierzu § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 KStG) verursacht ist. Streitig war dabei bislang die Frage, wie Mehrabführungen, die aus umwandlungsbedingten Bewertungsdifferenzen hinsichtlich der übergegangenen Wirtschaftsgüter in der Handels- bzw. Steuerbilanz der übernehmenden Organgesellschaft resultieren, steuerlich zu behandeln sind. [i]FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.9.2019 - 1 K 1418/18, NWB WAAAH-37863 Mit dieser Rechtsfrage hat sich nunmehr – soweit ersichtlich erstmalig in der finanzgerichtlichen Judikatur – das FG Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil v. - 1 K 1418/18 (NWB WAAAH-37863) auseinandergesetzt und ist dabei ausdrücklich von der (streitigen) Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Darstellung der Problematik
[i]Rechnerische Differenz ausreichendEine sog. Mehrabführung im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH vor, soweit der handelsbilanzielle Jahresüberschuss der Organ...BStBl 2014 II S. 398BStBl 2014 II S. 651