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Steuerliche Behandlung umwandlungsbedingter Mehrabführungen
Im Rahmen von Organschaftsverhältnissen kommt es in der Praxis oftmals zu sog. Mehrabführungen. Deren steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob die Mehrabführung „in vororganschaftlicher Zeit“ oder in „organschaftlicher Zeit“ verursacht ist. Streitig war dabei bislang die Frage, wie Mehrabführungen, die aus umwandlungsbedingten Bewertungsdifferenzen hinsichtlich der übergegangenen Wirtschaftsgüter in der Handels- bzw. Steuerbilanz der übernehmenden Organgesellschaft resultieren, steuerlich zu behandeln sind. Mit dieser Rechtsfrage hat sich nunmehr das FG Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil v. - 1 K 1418/18 ( NWB WAAAH-37863) auseinandergesetzt und ist dabei ausdrücklich von der (streitigen) Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen.
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[i]Rechnerische Differenz ausreichendEine sog. Mehrabführung im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH vor, soweit der handelsbilanzielle Jahresüberschuss der Organgesellschaft ihren Steuerbilanzgewinn übersteigt, wobei insoweit eine rechnerische Differenz ausreichend ist; einer tatsächlichen (Mehr-)Abführung bedarf es somit nicht. [i]Differenzierung in„vororganschaftliche Zeit“ und „organschafliche Zeit“Die steuerlichen Folgen einer solchen Meh...