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Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater
I. Allgemeines
Steuerberater (StB), Steuerbevollmächtigte (StBv) und StB-Gesellschaften, für deren Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter gem. § 72 Abs. 1 StBerG der § 67 StBerG sinngemäß gilt, sind zahlreichen Haftungsgefahren ausgesetzt. ”Haftung” bedeutet das Einstehenmüssen für die Folgen seines Handelns (Pohl, a. a. O. S. 411). Häufig haftet der Berufsangehörige als Gesamtschuldner auch für eine von einem Dritten - insbesondere dem Partner in einer StB-Sozietät - zu verantwortende berufliche Fehlleistung. Das gilt nach neuerer Rechtsprechung grundsätzlich auch für den in eine bestehende Sozietät neu eintretenden Berufsangehörigen. Mit Urt. v. - II ZR 56/02 (NJW 2003 S. 1803) bejaht der BGH in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr grundsätzlich die Haftung des neu eingetretenen Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft. Ausdrücklich offen gelassen hat der Senat die Frage, ob diese Mithaftung auch für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen der Gesellschaft gilt. Die Gefahr ist damit aber nicht gebannt. In einer gemischten Sozietät haftet ein StB allerdings nicht für Ansprüche aus der rechtsberatenden oder -besorgenden Tätigkeit eines Anwaltssozius o...