Coronavirus | Besteuerung von Grenzpendlern nach Österreich (BMF)
Das BMF hat eine Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom veröffentlicht. Die Vereinbarung regelt die Besteuerung von Grenzpendlern nach Österreich und bedeutet eine Entlastung für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie (-AUT/20/10002 :001).
Hintergrund: Homeoffice kann zum Wechsel des Besteuerungsrechts führen
Insbesondere Grenzpendler*innen, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, sind von den aktuellen Ausgangsbeschränkungen betroffen. Wenn sie nun, vermehrt ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.
Deutsche Grenzpendler, die in Österreich beschäftigt sind, besteuern ihren Arbeitslohn grundsätzlich in Österreich, so die Regelung im Artikel 15 des DBA Deutschland-Österreich. Ein erhöhtes Maß an Homeoffice-Tagen kann daher zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen.
Sonderregelung zur Vermeidung des Wechsels des Besteuerungsrechts
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit der Republik Österreich am eine Konsultationsvereinbarung zum DBA vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich unterzeichnet. Diese sieht vor, dass die Arbeitstage, an denen die Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie von ihrer Wohnung aus im Homeoffice arbeiten, als Arbeitstage in Österreich gelten. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese Tatsachenfiktion in Deutschland und in Österreich einheitlich anzuwenden und entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Anwendungszeitraum
Die Konsultationsvereinbarung ist am in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom bis zum Anwendung. Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich nach dem automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Hinweis:
Lesen Sie zu dem Schreiben auch unseren Beitrag von Schuster, Aktuelle Maßnahmen Österreichs im Internationalen Steuerrecht,
Unsere gesamte Berichterstattung zum Thema Corona-Krise finden Sie hier (für alle Kunden freigeschaltet).
Quelle: BMF online (ImA)
Anmerkung: Nachricht am um den Beitrag von ergänzt.
Fundstelle(n):
VAAAH-46529