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Der Fernabsatz von Dienstleistungen
am Beispiel der rechts- und steuerberatenden Berufe
I. Einführung
Der Gesetzgeber hat im Zuge der Schuldrechtsreform (Ges. v. , BGBl 2001 I S. 3138, mit wichtigen Nachträgen im OLGVertrÄndG v. , BGBl 2002 I S. 2850) die bisher im Fernabsatzgesetz (FernAbsG) normierten Regelungen zur Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie in den §§ 312b-312d in das BGB integriert. Sie stehen jetzt im systematischen Zusammenhang der „Besonderen Vertriebsformen„ neben den Bestimmungen über die Haustürgeschäfte (§ 312 BGB, früher HausTWG, basierend auf der Richtlinie 85/577/EWG v. , ABl EG Nr. L 372 S. 31) und für den elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e BGB, basierend auf der Richtlinie 2000/31/EG v. , ABl EG Nr. L 178 S. 1). Der hiermit in Befolgung der europäischen Vorgaben bezweckte Verbraucherschutz hat sein gesetzestechnisches Schattendasein nunmehr verloren (einführend zu den §§ 312 bis 312f BGB vgl. Frings a. a. O.; Ring a. a. O.).
Auch Rechtsanwälte und Steuerberater (nachfolgend: Berater) haben die Zeichen der Zeit erkannt und nutzen die Möglichkeiten der klassischen, aber auch der neuen Werbemedien, um auf sich aufmerksam zu machen (Branchenfernsprechverzeichnis, Kanzleibroschüren, Homepage u. a.; vgl. Heidfeld a. a. O.; Nieland/Scharff a. a. O.; Schmittmann,