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Grunderwerbsteuer | Grunderwerbsteuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel
(1) Das Prüfungs- und Zeugnisrecht einer staatlich anerkannten Ersatzschule ist öffentlich-rechtlicher Natur. (2) Geht mit der Trägerschaft an einer staatlich anerkannten Ersatzschule auch das Prüfungs- und Zeugnisrecht über, handelt es sich um den Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben i. S. des § 4 Nr. 1 GrEStG (Bezug: § 4 Nr. 1 GrEStG; Art. 7 GG; § 4, § 6, § 9 ThürSchfTG; § 13 ThürSchulG).
Nach § 4 Nr. 1 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlass von Grenzänderungen von der einen auf die andere juristische Person übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient. Ein „Übergang“ von öffentlic...BStBl 2012 II S. 148