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Sonder-AfA für Baudenkmale: Beschränkung auf im Inland gelegene Gebäude
(1) Bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Gewinne, die aus dem Betrieb eines Hotelrestaurants in einem in Polen belegenen Baudenkmal erzielt werden, sind die für im Inland belegene Gebäude vorgesehenen Sonder-AfA gem. gem. nrkr. NWB VAAAH-14164 (EFG 2019 S. 771; BFH-Az.: X R 17/19) nur zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. nachweist, dass das ausländische Denkmalgebäude zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe zählt. (2) Die in § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG vorgesehene Beschränkung auf im Inland gelegene Gebäude verstößt – unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausnahme – nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit (vgl. NWB PAAAE-83353, HFR 2015 S. 205).