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Absetzung für Abnutzung; kein längerer Zeitraum als von § 7 Abs. 4 EStG vorgesehen
(1) Die Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG analog auf die Fälle, in denen die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes die gesetzliche Nutzungsdauer von 33 Jahren (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG) übersteigt, anzuwenden ist, ist geklärt. Sie ist zu verneinen.
(2) § 7 Abs. 4 EStG ist verfassungsgemäß (Bezug: § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 EStG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem gestellt worden ist, sind nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG als Absetzung für Abnutzung jährlich 3 % bis zur vollen Absetzung abzuziehen. Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 weniger als 33 Jahre, so können gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG anstelle der Absetzungen nach Satz 1 Nr. 1...