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Grundzüge des Beurkundungsgesetzes
Das Beurkundungsgesetz v. (BGBl 1969 I S. 1513) ist seit dem in Kraft. Es konzentriert die Beurkundungszuständigkeit auf das besonders dafür eingerichtete Beurkundungsamt mit umfassender Beurkundungsbefugnis, den Notar (§ 20 BNotO), und beseitigt die daneben bestehenden Zuständigkeiten des Amtsgerichts weitgehend. Das BeurkG regelt das Beurkundungsverfahren im Wesentlichen erschöpfend. Bundesrecht blieb weitgehend bestehen (§ 59 BeurkG), etwa die Vorschriften für die Gründung von GmbH und Aktiengesellschaft, die Beurkundung von Satzungsänderungen der GmbH und bestimmten Hauptversammlungsbeschlüssen (§§ 130, 278 Abs. 3 AktG) der AG und für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten (Art. 70, 80 WechselG, Art. 55 Abs. 3 ScheckG). Landesrecht wurde grundsätzlich aufgehoben (§§ 60, 61 BeurkG). Einen landesrechtlichen Vorbehalt von geringer Bedeutung enthält § 61 BeurkG.
I. Wo kann beurkundet werden?
Das BeurkG machte die frühere allgemeine Zuständigkeit des Notars zu einer nahezu ausschließlichen. Beurkundungszuständigkeiten des Amtsgerichts bestehen noch z. B. für Regelungen über die Anerkennung der Vaterschaft, Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen, Ausschlagung der Erbschaft, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. ...