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Die Bedeutung des § 18 KWG für die steuerberatenden Berufe
I. Vorbemerkungen
Zu den Aufgaben der Kreditinstitute gehört es, den Finanzmittelbedarf ihrer Kunden durch Kredite sicherzustellen. Damit der Zins- und Tilgungsdienst gewährleistet ist, haben die Kreditinstitute die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihrer Kreditnehmer sowohl vor Kreditgewährung und auch während der Laufzeit des Kredites zu überprüfen. In der Vergangenheit waren bei den Banken nicht unerhebliche Kreditausfälle zu verzeichnen. Die Ursache hierfür lag vielfach darin, dass die Kreditinstitute nicht oder unzureichend über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kunden unterrichtet waren. Für die Vorstände der Großbanken gilt, dass sie ”bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden” haben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG). Einen gleichlautenden Text enthält § 34 Abs. 1 Satz 1 GenG für die Vorstände der Genossenschaftsbanken. Trotz dieser Regelung, dass es zu den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung gehört, nur demjenigen Kredit zu gewähren, der über die erforderliche Bonität verfügt, erfolgte eine ausdrückliche Regelung in § 18 KWG. Der Text des § 18 KWG (Satz 1) wirkt auf den ersten Blick eindeutig. Allerdings wirft er in der ...