Leitsatz
1. Die jüngere
Rechtsprechung des EuGH zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer (insbesondere
die Rechtssache Federal Express) ist auch auf das vorschriftswidrige
Verbringen von Waren, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt
sind, anwendbar, wenn diese im Erhebungsmitgliedstaat beschlagnahmt
werden.
2. Einfuhrumsatzsteuer entsteht
nur, wenn eine Ware vor der Sicherstellung im Erhebungsgebiet dort
in den Wirtschaftskreislauf der EU eingegangen ist. Dies setzt eine über
den Transit hinausgehende Behandlung der Ware voraus, die zur Entstehung eines
steuerbaren Umsatzes geführt hat oder führen würde.
3. Zigaretten, die nach 50
Minuten im Transit in einen anderen Mitgliedstaat im Erhebungsmitgliedstaat
beschlagnahmt wurden, sind nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union
eingegangen.
4. Zigaretten, die im Erhebungsmitgliedstaat
zwischengelagert wurden, sind dort in den Wirtschaftskreislauf eingegangen,
auch wenn sie zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt in einen
anderen Mitgliedstaat weitertransportiert werden sollten.
5. Zur Übernahme der tatsächlichen
Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils.
6. Von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer
ist nicht in sinngemäßer Anwendung der Art. 867a Abs. 1 ZK-DVO und
Art. 98 Abs. 1 Buchst. a ZK i.V.m. § 21 Abs. 2 Halbs. 1 UStG abzusehen.
7. Die jüngere Rechtsprechung
des EuGH zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer (insbesondere die
Rechtssache Federal Express) ist nicht auf die Entstehung der Tabaksteuer
anwendbar. Die Tabaksteuer entsteht auch dann, wenn ein Eingang
der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den Wirtschaftskreislauf
der Union nur unmittelbar bevorsteht.
8. Von der Erhebung der Tabaksteuer
ist nicht in sinngemäßer Anwendung der Art. 867a Abs. 1 ZK-DVO und
Art. 98 Abs. 1 Buchst. a ZK i.V.m. § 21 Satz 1 TabStG 1992 abzusehen.