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Durchsetzung des Gebührenanspruchs des Steuerberaters
I. Einleitung
Die formalen Anforderungen an die von Steuerberatern (StB) zu erstellenden Rechnungen werden oft unterschätzt. Die Gerichte sind bei der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die Erstellung von Gebührenrechnungen sehr streng. Bei Nichtbeachtung dieser Anforderungen kann es zu einem ”bösen Erwachen” kommen, wenn die Forderung später gerichtlich durchgesetzt werden soll. Für die Durchsetzung des Gebührenanspruches des StB sind neben den allgemeinen Vorschriften des BGB - so etwa zur Verjährung - insbesondere die Bestimmungen der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) zu beachten (vgl. dazu ausführlich NWB F. 30 S. 1169 ff.). Die StBGebV ist zwingendes Gebührenrecht für die Berufstätigkeit der StB (OLG Hamm, DB 1988 S. 2201). Die insbesondere einschlägigen Bestimmungen sind § 7 und § 9 StBGebV.
II. Voraussetzungen zur Einforderung des Gebührenanspruchs
1. Fälligkeit des Anspruchs
Der Gebührenanspruch des StB ist angefallen, sobald der StB mit der Bearbeitung der Angelegenheit beginnt und irgendeine Tätigkeit vorgenommen hat. Nach § 7 StBGebV muss der Mandant aber erst zahlen, d. h. der Anspruch des Steuerberaters ist fällig, wenn der Auftrag erledig...