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NWB Nr. 12 vom Seite 981 Fach 30 Seite 1301

Der Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers

von Dipl.-Kfm. Marius Nieland, Mönchengladbach

- Wesen, Bedeutung und Verantwortung -

I. Einleitung und Abgrenzung

Jahresabschluss, Lagebericht und Buchführung von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beachtet worden sind (§ 317 Abs. 1 HGB). Das Ergebnis der Prüfung muss der Abschlussprüfer in einem Bestätigungsvermerk zusammenfassen. Der Bestätigungsvermerk hat neben einer Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung auch eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten (§ 322 Abs. 1 HGB).

Dieser Beitrag soll aufgrund der neuen gesetzlichen Erfordernisse (§ 322 HGB in der Fassung des KonTraG) und unter Bezug auf die überarbeiteten Grundsätze des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer (IDW PS 400) darlegen, welche Bedeutung von Wirtschaftsprüfern erteilte Bestätigungsvermerke haben. Fraglich erscheint, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers gleichsam eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und eine gesunde finanzielle Situation eines U...

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