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FG Niedersachsen 23.01.2020 11 K 153/19, BBK 11/2020 S. 509

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei Berichtigung der Eingangsrechnungen

Der Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Eingangsrechnung ist zwingend rückwirkend vorzunehmen, d. h. im Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung. Es gibt kein Wahlrecht, den Vorsteuerabzug erst im Jahr der Berichtigung vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn das Jahr der ursprünglichen Rechnungsstellung bereits bestandskräftig ist.

Der [i]Rechnungen wurden 2003 bis 2009 erstellt und 2011 berichtigt Kläger hatte in den Jahren 2003 bis 2009 Eingangsrechnungen erhalten, die unvollständig waren, so dass der Vorsteuerabzug scheiterte. Im Jahr 2011 legte der Kläger berichtigte Rechnungen vor und machte die Vorsteuer im Besteuerungszeitraum 2011 geltend. Dies lehnte das FG ab, weil bei einer Rechnungsberichtigung der Vorsteuerabzug zwingend im Jahr der ursprünglichen Rechnungsstellung, also in den Jahren 2003 bis 2009, erfolgen muss.

Hinweis:

Der...

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